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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das BJ beauftragt das BIT, den Identifikator zu löschen, wenn die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt ist.

3Die Aufbewahrungsfristen für die gelöschten Daten richten sich nach Artikel 7 Absatz 1. Diese Daten sind nicht öffentlich zugänglich.

Art. 13 Eintragung anderer Daten durch Behörden

Eine zuständige Behörde oder eine andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, kann dem BJ beantragen, dass sie im Vertrauensregister eintragen kann, dass eine Ausstellerin oder Verifikatorin eine bestimmte Art von elektronischem Nachweis ausstellen oder überprüfen darf.

4. Abschnitt: Digitale Anwendungen

Art. 14 Anforderungen an die Anwendung zur Aufbewahrung und

Vorweisung elektronischer Nachweise

1Das BIT stellt sicher, dass die digitale Anwendung auf einem Endgerät mit einem Betriebssystem installiert werden kann, das:

a. weit verbreitet ist;

b. von der Systemanbieterin unterstützt wird; und

c. weiterhin Sicherheitsupdates erhält.

2Die Anwendung muss die Nutzerin oder den Nutzer informieren, wenn:

a. die Ausstellerin eines elektronischen Nachweises nicht im Basisregister oder Vertrauensregister eingetragen ist;

b. die Verifikatorin eines elektronischen Nachweises nicht im Basisregister oder Vertrauensregister eingetragen ist und für die Prüfung des Nachweises nicht die Anwendung nach Artikel 9 BGEID verwendet.

Art. 15 System für Sicherheitskopien

1Das Informatiksystem nach Artikel 8 Absatz 2 BGEID wird zur Verfügung gestellt.

2Die Sicherheitskopien werden drei Jahre nach dem letzten Zugriff vernichtet.

Art. 16 Prüfung anderer elektronischer Nachweise mithilfe der Anwendung

nach Artikel 9 BGEID

1Eine Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, oder eine private Ausstellerin, die möchte, dass ihr elektronischer Nachweis mithilfe der Anwendung nach Artikel 9 BGEID geprüft wird, muss dies beim BJ beantragen.

2Das BJ genehmigt den Antrag, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Antragstellerin ist im Vertrauensregister eingetragen.