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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Der elektronische Nachweis entspricht den verbindlichen Formaten, Standards und Protokollen.
3Handelt es sich bei der Antragstellerin um eine private Ausstellerin, so muss sie nachweisen, dass ihr elektronischer Nachweis weit verbreitet ist und der Prüfung ihres elektronischen Nachweises mithilfe der Anwendung nach Artikel 9 BGEID kein öffentliches Interesse entgegensteht.
4Das BJ informiert das BIT, wenn ein elektronischer Nachweis mithilfe der Anwendung nach Artikel 9 BGEID geprüft werden kann. Das BIT trifft die erforderlichen Massnahmen zur Erweiterung der Anwendung.
5. Abschnitt: Unsachgemässe Verwendung von Vertrauensinfrastruktur und elektronischen Nachweisen
Art. 17 Prüfverfahren
1Erhält das BJ Kenntnis von einer unsachgemässen Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder eines elektronischen Nachweises, so führt es ein Prüfverfahren durch.
2Eine unsachgemässe Verwendung liegt insbesondere vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Die Ausstellerin oder Verifikatorin nutzt nicht ihren offiziellen Namen.
b. Der elektronische Nachweis enthält einen rechtswidrigen Inhalt oder dient einem rechtswidrigen Zweck.
c. Der elektronische Nachweis enthält besonders schützenswerte Personendaten und die Inhaberin oder der Inhaber wurde nicht schriftlich darüber informiert.
d. Die Grundsätze des Datenschutzes werden nicht eingehalten, indem insbesondere:
1. Personendaten unverhältnismässig bearbeitet werden,
2. der Zweck der Datenbeschaffung weder bestimmt noch für die betroffene Person erkennbar ist,
3. Daten nicht vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
3Das BJ kann zur Durchführung des Prüfverfahrens insbesondere:
a. die nach Artikel 3 Absatz 1 erfassten Daten nutzen;
b. vom BIT technische Angaben zu den betreffenden Daten verlangen;
c. Nachforschung zur Herkunft des elektronischen Nachweises anstellen;
d. von der Inhaberin oder dem Inhaber des elektronischen Nachweises oder der Ausstellerin oder Verifikatorin Informationen zu einer Transaktion verlangen.
4Bei einem Verdacht auf eine schwerwiegende Datenschutzverletzung informiert es den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die zuständige kantonale Stelle.