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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten

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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

zes vom 21. März 19972 aufgezeichnet und ausgewertet werden, müssen spätestens 90 Tage nach der Abfrage vernichtet werden.

Art. 7 Aufbewahrung von geänderten oder gelöschten Daten

1Werden im Basisregister gespeicherte Daten geändert oder gelöscht, so bewahrt das BIT die ursprünglichen beziehungsweise die gelöschten Daten zehn Jahre auf. Sie können länger aufbewahrt werden, wenn dies für die sichere Verwendung von elektronischen Nachweisen erforderlich ist.

2Die ursprünglichen oder gelöschten Daten sind nicht öffentlich zugänglich.

3. Abschnitt: Vertrauensregister

Art. 8 Inhalt

1Das Vertrauensregister enthält die folgenden Angaben einer Ausstellerin oder Verifikatorin:

a. ihr Identifikator aus dem Basisregister;

b. wenn sie eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen;

c. wenn sie eine juristische Person oder Personengesellschaft ist: Firma, Sitz und UID.

d. die Angabe, ob sie eine Behörde oder andere Stelle ist, die öffentliche Aufgaben erfüllt;

e. gegebenenfalls andere Daten, die nach Artikel 13 durch Behörden eingetragen werden.

2Besteht Grund zur Annahme, dass die Vertrauensinfrastruktur oder elektronische Nachweise unsachgemäss verwendet wurden oder werden oder dass ein elektronischer Nachweis nicht den verbindlichen Formaten, Standards und Protokollen (Art.

35) entspricht, so enthält das Vertrauensregister einen entsprechenden Vermerk.

Art. 9 Antrag auf Eintragung im Vertrauensregister

1Möchte die Ausstellerin oder Verifikatorin ihre Daten im Vertrauensregister eintragen lassen, so muss sie dies dem BJ beantragen und nachweisen, dass ihr Identifikator im Basisregister eingetragen ist.

2Beantragt eine Behörde oder andere Stelle, die öffentliche Aufgaben erfüllt, die Eintragung im Vertrauensregister, so muss sie zusätzlich zum Nachweis nach Absatz 1 ihre UID und eine für den Identifikator verantwortliche Person angeben.

3Beantragt eine natürliche Person die Eintragung im Vertrauensregister, so muss sie zusätzlich zum Nachweis nach Absatz 1 ihre E-ID vorweisen.

2 SR 172.010