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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Beantragt eine juristische Person oder Personengesellschaft die Eintragung im Vertrauensregister, so muss sie zusätzlich zum Nachweis nach Absatz 1 ihren Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der zeichnungsberechtigten Person oder Personen versehen sowie folgende Angaben einreichen:
a. UID;
b. Kontaktdaten der juristischen Person;
c. Kontaktdaten der für den Identifikator verantwortlichen Person; und
d. falls kein Eintrag im schweizerischen Handelsregister vorhanden ist, Belege wie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Statuten, einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde.
Art. 10 Prüfung des Antrags
1Das BJ prüft, ob der Antrag vollständig ist und ob die Angaben richtig sind.
2Ist dies der Fall, so übermittelt es dem BIT das Resultat seiner Prüfung. Dieses trägt die Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 im Vertrauensregister ein.
3Ist der Antrag unvollständig oder fehlerhaft, so gewährt es der antragstellenden Person eine Frist von 30 Tagen, um den Antrag zu berichtigen oder zu vervollständigen.
Art. 11 Aktualisierung
1Die Ausstellerin oder Verifikatorin muss dem BJ jede Änderung der Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b-d melden.
2Das BJ erkundigt sich bei der Ausstellerin oder Verifikatorin, ob ihre Angaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b-d noch aktuell sind, wenn die letzte Änderung ihres Eintrags mehr als fünf Jahre zurückliegt.
3Besteht Grund zur Annahme, dass die Angaben nicht mehr aktuell sind, so fordert es die Ausstellerin oder Verifikatorin auf, diese innerhalb von 30 Tagen zu aktualisieren oder zu belegen, dass keine Aktualisierung erforderlich ist.
4Es prüft die eingereichten Daten oder Belege und übermittelt dem BIT die zu aktualisierenden Angaben. Dieses trägt die Aktualisierung im Vertrauensregister ein.
5Kommt die Ausstellerin oder Verifikatorin der Aufforderung des BJ nach Absatz 3 nicht nach, so beauftragt das BJ das BIT, den Eintrag zu löschen.
6Die Aufbewahrungsfristen für die ursprünglichen beziehungsweise gelöschten Daten richten sich nach Artikel 7 Absatz 1. Diese Daten sind nicht öffentlich zugänglich.
Art. 12 Löschung auf Antrag der Ausstellerin oder Verifikatorin
1Möchte die Ausstellerin oder Verifikatorin, dass ihre Daten aus dem Vertrauensregister gelöscht werden, so muss sie den technischen Nachweis erbringen, dass der Identifikator zu ihr gehört.