Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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vorgeschrieben sind, bei einem Betriebsstättenerwerb höchtens im Umfang eines Drittels der Bruttogeschossfläche bewilligungsfrei miterworben werden dürfen. Diese im Vorentwurf statuierte Obergrenze schafft Rechtssicherheit; sie verhindert überdies reine Kapitalanlagen in Wohnungen und dient damit einem Kernanliegen der Lex Koller. Die Bewilligung für den Erwerb einer Hauptwohnung soll mit der Pflicht verknüpft werden, die Hauptwohnung wieder zu verkaufen, sobald diese nicht mehr als solche benutzt wird. Insbesondere die Wiederveräusserungspflicht soll dazu beitragen, Kapitalanlagen in Wohneigentum zu unterbinden sowie leerstehende Zweitwohnungen zu verhindern. Die Vorlage sieht ausserdem neu vor, dass die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden den Wegzug aus der Gemeinde oder den Wechsel der Wohnung innerhalb der Gemeinde an die Bewilligungsbehörden melden. Dies soll den Vollzug der Wiederveräusserungspflicht bei Hauptwohnungen erleichtern. Ebenfalls wieder verschärft werden soll der Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind. Auch regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an offenen kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen (Immobilienfonds und Immobilien-SICAV), sollen Personen im Ausland neu nur noch bei Vorliegen eines Bewilligungsgrundes erwerben dürfen. Da die Bewilligungsgründe sehr eingeschränkt sind, kommt die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht faktisch einem Verbot nahe. Und schliesslich soll durch Herabsetzung der kantonalen Bewilligungskontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels durch Personen im Ausland die Anzahl solcher Erwerbe limitiert werden. Diese Massnahme soll mit der Wiederanrechnung von Übertragungen von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels unter Personen im Ausland kombiniert werden. Alle Anpassungen der Lex-Koller-Gesetzgebung sollen im Rahmen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, und damit namentlich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA), erfolgen.

In Umsetzung der Motion Schmid Martin 22.4413 schafft die Vorlage eine gesetzliche Grundlage, damit die Kantone eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten vorsehen können. Die Einzelheiten des Erwerbs der Personalwohnungen soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an den Standort sowie an die Anzahl und die Fläche der Personalwohnungen. Diese Vorlage enthält bereits erste Erläuterungen dazu, wie die Ausführungsbestimmungen aussehen könnten.

Schliesslich werden punktuelle Anpassungen am BewG vorgeschlagen, um den Vollzug der vorgesehenen Änderungen zu erleichtern, die Rechtssicherheit zu stärken, indem eine konstante Praxis im Gesetz abgebildet wird, und eine effizientere Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen zu erzielen.