Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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5.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Vorentwurf sieht keine Subvention vor.
5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erfordernis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Mit der Vorlage wird explizit eine neue Rechtssetzungsbefugnis an den Bundesrat delegiert (Art. 6b Abs. 7 VE-BewG). So wird der Bundesrat mit der neu von den Kantonen wählbaren Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Personalwohnungen bei Hotelbetriebsstätten ermächtigt, die Einzelheiten dieses Erwerbs auf Verordnungsstufe zu definieren. Der Bundesrat kann gestützt auf den bereits heute geltenden Artikel 36 BewG weitere notwendige Ausführungsbestimmungen erlassen. Sollten die vorgeschlagenen Anpassungen im BewG von der Bundesversammlung beschlossen werden, wird im Anschluss über Anpassungen der Ausführungsbestimmungen in der BewV zu befinden sein (vgl. bereits erste Hinweise bei den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen unter Ziff. 3 oben).
5.8 Datenschutz
Für den Vollzug der Meldungen der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden ist die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten (Name, Aufenthaltsstatus, neue Wohnadresse) nötig. Gemäss Vorentwurf meldet die für die Einwohnerkontrolle zuständige (kommunale) Behörde die Namen der Personen im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisBewG (Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B) an die zuständige Bewilligungsbehörde in Sachen BewG. Nur wenn die Bewilligungsbehörde feststellt, dass sie dieser Person eine Bewilligung für den Erwerb einer Hauptwohnung ausgestellt hat, fordert sie die aktuelle (Wegzugs-)Adresse dieser Person nach. D. h. die Nachfrage nach den Adressen bleibt beschränkt auf jene Fälle, in denen diese für die Kontrolle der Einhaltung der Wiederveräusserungspflicht erforderlich ist. Stattdessen die für die Einwohnerkontrolle zuständige Behörde zu beauftragen, nur jene Personen zu melden, die in der Gemeinde Grundeigentum besitzen, wäre nicht praktikabel. Es würde für diese Behörde einen zu grossen Aufwand generieren und würde zudem voraussetzen, dass sie Zugriff auf die Eigentümerdaten beim Grundbuch hat.
Bei den zu bearbeitenden und bekannt zu gebenden Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die Bearbeitung der Daten wird auch kein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit