Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

dem Inkrafttreten des FZA bzw. von Anhang K des EFTA-Übereinkommens in Kraft traten, rückgängig gemacht. Vor der Gesetzesänderung 2002 wurden bewilligungspflichtige Erwerbe von Ferienwohnungen unter Personen im Ausland den kantonalen Kontingenten angerechnet. Sodann belief sich das Kontingent von 1999-2000 sowie von 2001-2002 zwar jeweils auf 1420 Einheiten.78 Allerdings war damals gleichzeitig vorgesehen, dass der Bundesrat die gesamtschweizerische Höchstzahl für die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente jeweils für die Dauer von zwei Jahren festlegt und diese schrittweise herabsetzt. Auf eine Herabsetzung durfte nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es volkswirtschaftliche Interessen des Landes zwingend erforderten. Die Höchstzahl von 2000 Kontingentseinheiten für die erste Periode 1985–1986 war für 1987–1988 auf 1800 Einheiten, für 1989–1990 auf 1600 Einheiten und für 1991–1992 auf 1420 Einheiten pro Jahr herabgesetzt worden. Wegen der Rezession insbesondere auch in der Bauwirtschaft und auf dem Immobilienmarkt verzichtete der Bundesrat ab 1993 auf eine weitere Herabsetzung. Aber erst im September 2002, also erst nach Inkrafttreten des FZA bzw. von Anhang K des EFTA-Übereinkommens, wurde die schrittweise Herabsetzung aus dem Gesetz gestrichen; dies, weil man damals davon ausging, dass in ein paar Jahren weitere Herabsetzungen der Höchstzahl praktisch nicht mehr machbar sein würden und sich diese je länger je mehr gegen null bewegen würde.79 Die Mitgliedsstaaten der EU sowie die EFTA-Staaten mussten aufgrund des Vertragswortlautes und der Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA bzw. von Anhang K des EFTA-Übereinkommens also seit jeher mit einer stetigen und massiven Senkung der jährlichen Bewilligungskontingente für EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland rechnen. Die «Stand-still»-Klausel nach Artikel 13 FZA bzw. Artikel 13 von Anhang K des EFTA-Übereinkommens schützte diese lediglich vor einem Quasi-Erwerbsverbot, also einem Kontigent von Null).80 Aus diesen Gründen stellen die vorgeschlagenen Massnahmen keine Verschärfungen gegenüber der Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des FZA und des EFTA-Übereinkommens dar und sind folglich mit diesen vereinbar.

Zusammenfassend sind die vorgeschlagenen Verschärfungen beim Kontingentsregime (vgl. Art. 9 und 11 VE-BewG) mit dem FZA und EFTA-Übereinkommen vereinbar. Dies auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Erwerb von Ferienwohnungen durch EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland unter das FZA fällt und damit die «Stand-Still»-Klausel von Artikel 13 FZA zur Anwendung gelangt. Eine Einschränkung besteht allerdings insoweit, als einer Herabsetzung des Kontingents bestimmte Grenzen gesetzt sind. Würde eine solche Massnahme zu einem Quasi-Erwerbsverbot führen, läge eine Unvereinbarkeit mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen vor. Denn gemäss diesen Abkommen muss der Erwerb von Ferienwohnungen durch EU-/EFTA-Staatsangehörige grundsätzlich möglich bleiben. Diese völkerrechtliche Vorgabe ist mit dem präsentierten Vorschlag gewahrt,

78 AS 1998 2616, AS 2000 2853

79 BBl 2002 1052, 1057

80 Anderer Meinung: Schöbi a.a.O, S. 428.