Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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BewG setzt voraus, dass die erwerbende Person ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Wohnung als ihren Hauptwohnsitz nutzt. Sobald aber EU-/EFTA-Staatsangehörige ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, fallen sie ohnehin nicht unter die Bewilligungspflicht des BewG und sind beim Immobilienerwerb in der Schweiz den Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt. Insofern wird die vorgeschlagene Verschärfung hier nur sogenannte Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige) betreffen und es ist keine Unvereinbarkeit mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen ersichtlich. Sofern die Schweiz vor Inkrafttreten der vorliegend vorgeschlagenen Änderung gegenüber einzelnen Staaten mittels Staatsvertrags zugesichert haben sollte, dass eine Hauptwohnung beim Wegzug nicht veräussert werden muss, könnten sich Angehörige dieser Staaten auf den Vorrang dieser internationalen Verpflichtung berufen.

Die geplante Revision des FZA ändert an Artikel 25 Anhang I FZA materiell-rechtlich nichts. Insofern bleiben die hiervorstehenden Ausführungen auch für das allenfalls revidierte FZA gültig.

5.3 Erlassform

Die Vorlage enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da mit ihr weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen werden.

5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Der Vorentwurf führt einzig bei der Führung der Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu einer Änderung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Erfüllung dieser Aufgaben. Diese Anpassung tangiert die Aufgabenteilung und die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone aber nicht substanziell und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen auf die Kantone sind untergeordneter Natur. Von der geänderten Aufgabenverteilung werden im Übrigen nur jene Kantone betroffen sein, welche für sich den Erwerbstatbestand der Ferienwohnung und/oder Wohneinheit in einem Apparthotel übernommen haben (vgl. Ziff. 4.2 oben).