Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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werden kann, ist sie mit den ratifizierten (oder bereits unterzeichneten) Freihandelsabkommen der Schweiz vereinbar. Sollte die Schweiz – bevor vorliegend vorgeschlagene Änderungen in Kraft treten – in Freihandelsabkommen den Staatsangehörigen dieser Länder einen bewilligungsfreien Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken zur Vermietung oder Verpachtung an Dritte (reine Kapitalanlage) gewährt haben oder gewähren, so würden diese völkerrechtlichen Regelungen vorgehen.

Ebenfalls mit dem Völkerrecht vereinbar sind die beim Erwerb von Ferienwohnungen vorgeschlagenen Anpassungen:

- Bezüglich der Verschärfungen beim Erwerb der Ferienwohnungen ist fraglich, ob der Erwerb von Ferienwohnungen durch EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland überhaupt unter das FZA (und das EFTA-Übereinkommen)

fällt (Art. 25 Abs. 2 und 3 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens). Dagegen spricht insbesondere, dass die Vertragsstaaten im Grunde genommen nur für die ausländischen Staatsangehörigen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz (Art. 25 Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 24 Abs. 1 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens) eine totale Liberalisierung des Ferienwohnungsmarkts anstrebten.76 Dies ist mit den vorgesehenen Verschärfungen nicht infrage gestellt. Denn auch wenn diese Verschärfungen einst in Kraft gesetzt werden sollten, würden EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz in der Schweiz bezüglich des Erwerbs von Ferienwohnungen künftig den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt bleiben.

Geht man hingegen davon aus, dass der Erwerb von Ferienwohnungen durch EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Hauptwohnsitz im Ausland in den Anwendungsbereich des FZA fällt, könnten Einschränkungen solcher Erwerbe(im Verhältnis zur Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des FZA [d.h. am 21.6.1999] bzw. des EFTA-Übereinkommens [d.h. am 21. Juni 2001]) aufgrund der «Stand-still»-Klausel nach Artikel 13 FZA bzw. Artikel 13 von Anhang K des EFTA-Übereinkommens potenziell gegen das FZA und das EFTA-Übereinkommen verstossen.

Mit den vorgeschlagenen Verschärfungen (Senkung der jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente zum Erwerb von Ferienwohnungen, (Wieder-)Belastung des Kontingents bei Erwerbsgeschäften unter Personen im Ausland) würden im Wesentlichen lediglich die Anpassungen des BewG aus dem Jahre 200277, welche nach

76 Vgl. Felix Schöbi, Das Abkommen über die Freizügigkeit der Personen und der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz, in: D. Felder/C. Kaddous (Hrsg.), Bilaterale Abkommen (Kommentar), Basel u.a. 2001, S. 428. Implizit in diese Richtung gehend auch Alvaro Borghi, welcher davon spricht, dass ein solcher Erwerb «reste soumis à autorisation». Vgl. Alvaro Borghi, La libre circulation des personnes entre la Suisse et l’UE : commentaire article par article de l’accord du 21 juin 1999, S. 223.

77 Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Sept. 2002 (AS 2002 2467; BBl 2002 1052 2748)