Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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auch wenn die künftig zur Verfügung stehenden Kontingentseinheiten stark reduziert werden. Das Gleiche würde im Übrigen auch für das revidierte FZA gelten,
denn das kürzlich mit der EU ausgehandelte Änderungsprotokoll zum FZA übernimmt die bisher geltende Ausnahmeregelung für den Immobilienerwerb inhaltlich unverändert. Die «Stand-Still»-Klausel bleibt ebenfalls bestehen und würde sich auch unter dem revidierten FZA weiterhin auf die Rechtslage beziehen, die in der Schweiz (und in der EU) zum Zeitpunkt des Abschlusses des FZA am 21. Juni 1999 bestanden hat.
- Verschärfungen des Erwerbs von Ferienwohnungen (bis hin zu einem Erwerbsverbot) würden auch die von der Schweiz abgeschlossenen Freihandelsabkommen nicht verletzen, weil der Erwerb von Ferienwohnungen den Handel mit Dienstleistungen nicht beeinträchtigt. Die Tatsache, dass man eine Ferienwohnung erwerben kann, ändert nichts an den Wettbewerbsbedingungen zur Erbringung einer Dienstleistung. Die in vielen Freihandelsabkommen angebrachten Vorbehalte betreffend den nur eingeschränkt möglichen Erwerb von Ferienwohnungen sind als Information zu lesen und dienen der Transparenz, hindern den schweizerischen Gesetzgeber aber nicht daran einseitig weitere Einschränkungen zu legiferieren.
Ferner sieht die Vorlage vor, dass der Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland grundsätzlich wieder untersagt werden soll (Art. 4 Abs. 1 Bst. e VE-BewG). Ebenfalls der Bewilligungspflicht zu unterstellen ist der Erwerb von Anteilsscheinen an Immobilienfonds und von Aktien von Immobilien-SICAV, welche regelmässig auf dem Markt gehandelt werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und cbisVE-BewG). Die Schweiz gewährt in einigen Freihandelsabkommen den Staatsangehörigen dieser Länder einen bewilligungsfreien Erwerb von solchen Beteiligungen an Schweizer Immobiliengesellschaften bzw. -fonds. Für solche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Anpassungen bereits geltende Bestimmungen kommen die allgemeinen Regeln des Vorrangs von Völkerrecht zum Landesrecht zur Anwendung. Auf eine «Ausserkraftsetzung» dieser allgemeinen Regeln zu Lasten dieser internationalen Verpflichtungen wird vorliegend verzichtet. Die Folge davon wäre, dass die Schweiz ihre eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen FHA anpassen müsste. Dies hätte langwierige Verhandlungen zur Folge und könnte dazu führen, dass die Schweiz den betroffenen Freihandelspartnern Kompensation gewähren müsste. Das FZA und das EFTA-Übereinkommen gewähren EU-/EFTA-Staatsangehörigen keine Sonderrechte für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen. Somit werden die vorgeschlagenen Verschärfungen im Bereich des Erwerbs von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften sowie von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV uneingeschränkt auf Staatsangehörige von EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten anwendbar sein. Es sei denn, dass sie ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Diesfalls gelten sie nicht als «Personen im Ausland» (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG) und unterstehen der Bewilligungspflicht nicht.
Die Verschärfung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Hauptwohnung (Art. 8 Abs. 1 Bst. e VE-BewG) betrifft die Angehörigen der EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten nicht. Der Erwerb einer Hauptwohnung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e VE-