Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 3 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. für die anderen Brenn- und Treibstoffe: bis Ende Februar des Folgejahres.
4Aufgehoben
Art. 12 Vergütung
1Der Marktpreis für die Vergütung für Elektrizität entspricht dem Preis am Spotmarkt im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.
2Der für die Ermittlung des Differenzbetrags nach Artikel 15 Absatz 1bisEnG massgebende Referenz-Marktpreis entspricht dem vierteljährlich gemittelten Referenz- Marktpreis nach Artikel 15 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172.
3Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, deren Installation nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20013 unterliegen und die nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8adeciesStromVV4 ausgestattet sind, kann der Netzbetreiber abweichend von Artikel 11, 12a und den Absätzen 1 und 2 eine angemessene jährliche Pauschale für die Vergütung der eingespeisten Elektrizität vorsehen.
Art. 12a Minimalvergütungen
Bisheriger Art. 12 Abs. 1bis
Art. 31 Prioritätenordnung
1Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU eine Prioritätenordnung.
2Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend. Prioritär behandelt werden Gesuche, die:
a. eine Entschädigung von bereits angefallenen Planungskosten betreffen; oder
b. Mehrkosten von bereits zugesicherten Massnahmen betreffen.
Art. 80c Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx. Monat 2026
Für bestehende Anlagen, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel 8adeciesStromVV5 ausgestattet sind, richtet sich die Vergütung nach Artikel 12 Absatz 1 in der Fassung vom 1. Januar 2026, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.