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Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 5 Seiten
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Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 143.5
Art. 9 Reise in anderen Staat
(Art. 59e Abs. 3 AIG)
1Als besondere persönliche Gründe für eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat von vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen gelten:
a. schwere Krankheit oder Tod von Familienangehörigen;
b. wichtige und unaufschiebbare höchstpersönliche Angelegenheiten;
c. grenzüberschreitende Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
d. aktive Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland;
e. Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 85a AIG oder Artikel 75 AsylG;
f. Ausübung des Sorge- oder Besuchsrechts bei minderjährigen Kindern im Ausland;
g. humanitäre Gründe; oder
h. andere Gründe, frühestens zwei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wenn:
1. seit mindestens sechs Monaten keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurden und
2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet wird.
2Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
3Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch an das SEM weiter.
4Eine Reise nach Absatz 1 wird für höchstens 30 Tage bewilligt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.
5Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
6Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 1 Buchstaben g und h die Erfüllung der Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.
7Abweichend von Absatz 1 kann das SEM vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Pflegekindern eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat auch bewilligen, wenn diese in Begleitung reisen. Es entscheidet über die Dauer der Reise.