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Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 5 Seiten
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Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 143.5
Art. 16a Erfassung der Fingerabdrücke für Reisedokumente
1Die zuständige kantonale Behörde erfasst zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
2Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die gesuchstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
3Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Reisedokument ausgestellt, dessen Gültigkeitsdauer maximal zwölf Monate beträgt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h
1Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:
g. Gründe für ein Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Artikel 84 Absatz 4 AIG vorliegen;
h. Gründe für ein Erlöschen oder einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gemäss Artikel 78 oder 79 AsylG vorliegen.
Art. 25
Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden durch das SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 7. Oktober 20158 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 32 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung vom … hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist das bisherige Recht anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.