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Vernehmlassung 2025/65: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1) · 5 Seiten
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Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen 143.5
Art. 9a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5
Reisebewilligung für einen Staat, für den ein erweitertes Reiseverbot des SEM besteht
(Art. 59c Abs. 2 und Art. 59e Abs. 3 AIG)
1Hat das SEM ein erweitertes Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG ausgesprochen, so kann es Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen die Reise in diesen Staat nur bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat oder gestorben ist.
5Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. bbis-d und Abs. 2
1Die folgenden Reisedokumente sind wie folgt gültig:
bbis. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe a AIG: fünf Jahre;
c. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe b AIG: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 8a oder 9;
d. Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe c AIG: zehn Monate, dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
2Das Rückreisevisum nach Artikel 59 Absatz 5 AIG wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.
Art. 16 Erfassung der Fotografie für Reisedokumente
1Die zuständige kantonale Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie.
2Die Kantone können vorsehen, dass eine antragstellende Person ausnahmsweise eine digitale Fotografie mitbringen darf, wenn die Erstellung einer solchen vor Ort aufgrund besonderer Umstände, namentlich aufgrund ihres Alters oder einer Beeinträchtigung nicht möglich ist.
3Die zuständigen kantonalen Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese die Anforderungen für die Ausstellung eines Reisedokuments erfüllt. Die Anforderungen des EJPD gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Ausweisverordnung vom 20. September 2002 für die Ausstellung eines Ausweises für Schweizer Staatsangehörige finden sinngemäss Anwendung.
4Das Einreichen einer digitalen Fotografie hat keine Gebührenreduktion zur Folge und es wird kein Ersatz für die Auslagen erstattet.