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Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 9 Seiten
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Krankheitsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 14 Warnhinweis zu krebserregenden Stoffen
(Art. 10 Abs. 3, 13 Abs. 3, 15 Abs. 2 und 33 Abs. 1 TabPG)
1Der Warnhinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b TabPG bedeckt mindestens 50 Prozent einer der seitlichen Oberflächen der Verpackung.
2Bei Verpackungen ohne seitliche Oberfläche bedeckt er mindestens 50 Prozent einer anderen äusseren Fläche oder einer inneren Fläche, die bei geöffneter Packung sichtbar ist.
3Er ist für Zigarren und Zigarillos nicht obligatorisch.
Art. 18 Fläche der kombinierten Warnhinweise
(Art. 13 Abs. 2 TabPG)
1Kombinierte Warnhinweise bestehen aus drei Elementen in folgendem Verhältnis:
a. befindet sich der Text unter der Fotografie:
1. Fotografie: 50 Prozent,
2. Text zur Fotografie: 30 Prozent,
3. Informationen über die Raucherentwöhnung: 20 Prozent;
b. befindet sich der Text neben der Fotografie:
1. Fotografie: 40 Prozent,
2. Text zur Fotografie: 40 Prozent,
3. Informationen über die Raucherentwöhnung: 20 Prozent.
2Beim Verhältnis Text zur Fotografie sowie Informationen über die Raucherentwöhnung ist eine Marge von 5 Prozent zugelassen.
Gliederungstitel nach Art. 20
3a. Kapitel Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Art. 20a Werbung in der Presse
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a TabPG)
1Wer in einem Presseerzeugnis Werbung für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten schaltet, muss folgende Elemente dokumentieren:
a. den Nachweis:
1. dass es sich um eine Publikation handelt, die mehrheitlich über Abonnemente verkauft wird,
2. dass die Leserschaft zu mindestens 98 Prozent aus Erwachsenen besteht;
b. den Namen der betreffenden Publikation;
c. die Erscheinungsdaten der Werbung;
d. eine Kopie der Seite der Publikation mit der Werbung bei ihrem ersten Erscheinen.
2Die Dokumente nach Absatz 1 sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren.