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Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 9 Seiten
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Tabakprodukteverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Diese Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich oder innerhalb der von ihr festgelegten Frist vorzulegen.
4Die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe a:
a. werden nach einer Methodik nach aktuellem Stand der Wissenschaft im Bereich der Medienforschung erstellt;
b. werden in der beim ersten Erscheinen der Werbung neuesten verfügbaren Version vorgelegt; diese darf nicht älter sein als vom Vorjahr.
Art. 20b Auf den Schweizer Markt ausgerichtete Werbung im Internet
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b TabPG)
Zur Bestimmung, ob die Werbung oder der Hinweis auf Verkaufsförderung oder Sponsoring auf den Schweizer Markt ausgerichtet ist, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
a. der Domainname enthält einen Bezug zur Schweiz;
b. für die Werbung, das Angebot oder die Bestellung wird eine schweizerische Amtssprache verwendet;
c. die Preise sind in Schweizer Franken angegeben oder die Zahlung kann in Schweizer Franken erfolgen;
d. das Produkt kann in die Schweiz versandt werden.
Art. 20c Direkte und persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für Zigarren
und Zigarillos
(Art. 19 Abs. 2 Bst. b TabPG)
1Die Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos richtet sich ausschliesslich an volljährige Personen, die schon Kundinnen und Kunden des Unternehmens sind.
2Findet die Verkaufsförderung an einem öffentlich zugänglichen Ort statt, wird sie in einem von anderen Bereichen getrennten Bereich durchgeführt.
Art. 20d Geeignete Massnahmen betreffend das Sponsoring
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b TabPG)
1Eine Veranstaltung, die von Minderjährigen besucht werden kann, darf Gegenstand eines Sponsorings sein, wenn:
a. keinerlei Werbung für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten von ausserhalb des Orts, an dem sie sich befindet, sichtbar ist;
b. Minderjährigen der Zutritt zu diesem Ort untersagt ist.
2Das Zutrittsverbot für Minderjährige ist am Eingang zum Ort, an dem sich die Werbung befindet, gut sichtbar angebracht.
3Das Alter wird anhand eines Ausweises kontrolliert.