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Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 9 Seiten
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Krankheitsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
3b. Kapitel Alterskontrolle im Internet und bei der Abgabe mittels Automaten
Art. 20e Grundsatz
(Art. 23a Abs. 3 TabPG)
Das System zur Alterskontrolle ermöglicht eine zuverlässige Feststellung der Volljährigkeit der kontrollierten Person anhand des vorgelegten Nachweises.
Art. 20f Nachweis der Volljährigkeit
(Art. 23a Abs. 3 TabPG)
1Der Nachweis der Volljährigkeit wird erbracht mittels:
a. eines Ausweises nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20016;
b. eines Ausweises nach Artikel 41 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20057;
c. der elektronischen Identität nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 20248;
d. anderer elektronischer Identifikationsmittel, die der Vertrauensstufe 3 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E)9 entsprechen.
2Wenn der Nachweis der Volljährigkeit mittels der Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erbracht wird, umfasst die Alterskontrolle auch ein Authentifizierungsverfahren nach den technologischen Entwicklungen.
Art. 20g Alterskontrolle
(Art. 23a Abs. 3 TabPG)
1Die Alterskontrolle erfolgt:
a. bei Bereitstellen des Produkts auf dem Markt über das Internet vor dem Verkaufsabschluss;
b. bei Werbung im Internet vor dem Zugang zur Werbung;
c. bei Automaten vor der Abgabe des Produkts.
2Wenn die kontrollierte Person beim Unternehmen, das zur Überprüfung ihres Alters verpflichtet ist, in ihr Benutzerkonto eingewählt ist, kann für die nächsten zwölf Monate auf eine erneute Kontrolle verzichtet werden, wenn:
a. sie zustimmt, dass der Nachweis ihrer Volljährigkeit über diesen Zeitraum aufbewahrt wird;
b. der Zugang zum Konto auf einem Authentifizierungsverfahren mit mindestens zwei Faktoren beruht.
6 SR 143.1
7 SR 142.20
8 BBl 2025 20
9 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.