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Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 9 Seiten
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Krankheitsbekämpfung «%ASFF_YYYY_ID»
6a. Kapitel Gebühren für Kontrollen durch das BAG
Art. 46a Erhebung von Gebühren
(Art. 43 Abs. 2 TabPG)
1Das BAG kann Gebühren für die Kontrollen der Einhaltung der Werbeeinschränkungen und der Erfüllung der Anforderungen an das System zur Alterskontrolle im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien erheben, wenn die Kontrollen zu Beanstandungen führen.
2Soweit die vorliegende Verordnung keine anderslautende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (AllgGebV).
Art. 46b Gebührenbemessung
1Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen.
2Der Stundenansatz darf 200 Franken nicht überschreiten.
3Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt.
4Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGebV11 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 46c Auslagen
Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV12 Kosten, die durch Beweiserhebung verursacht werden.
Art. 47 Abs. c
Das BAG passt folgende Anhänge an:
c. Anhang 3a durch bedarfsweise Änderung der als Durchschnittsverbrauch geltenden Menge.
Art. 49 Abs. 2
2Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten, deren Kennzeichnung nicht den Artikeln 14 Absatz 1 oder 2 oder 18 entspricht, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2027 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.