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Vernehmlassung 2025/73: Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) · 9 Seiten

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Tabakprodukteverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 20h Dokumentation

(Art. 23a, Abs. 3, TabPG)

1Wer ein System zur Alterskontrolle bereitstellt, muss Folgendes dokumentieren:

a. die Beschreibung des Systems zur Alterskontrolle;

b. die Liste der beschafften Daten.

2Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörden von Bund oder Kantonen unverzüglich oder innerhalb der von ihr festgelegten Frist vorzulegen.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz

1Wer Zigaretten oder nikotinhaltige Produkte auf dem Markt bereitstellt, muss den Nachweis erbringen, dass diese Produkte insbesondere folgende Vorgaben einhalten:

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 2bis

Meldung von Produkten

(Art. 26 Abs. 3 und 27 Abs. 2 TabPG und 18 Abs. 3 Bst. a ChemG)

2bisDie Dokumente zu den Angaben nach Artikel 27 Absatz 2 TabPG dürfen nicht älter sein als sechs Monate zum Zeitpunkt:

a. der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt; oder

b. der Änderung seiner Zusammensetzung.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a

2Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen ohne Angabe der Bezeichnung oder der Menge in einer einzigen Kategorie, zum Beispiel Aromen, zusammengefasst werden:

a. für Tabakprodukte: Zutaten mit einem Gewichtsprozent von weniger als 0,1 Prozent des Produkts oder des Rohtabaks;

Art. 29 Einleitungssatz und Abs. 1 Bst. c und 2

1Eine Konsumentin oder ein Konsument ist berechtigt, ein Produkt einzuführen, das nicht dem TabPG entspricht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

c. seit der letzten Einfuhr sind mindestens 30 Tage vergangen.

2Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Menge für die verschiedenen Produktarten ist in Anhang 3a aufgeführt.

Art. 34 Abs. 3 Bst. d

3Das BAZG kann folgende Massnahmen treffen:

d. Vernichtung der Produkte.

Gliederungstitel nach Art. 46