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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200836 zum Schutz vor Passivrauchen

Art. 2 Abs. 1, 2 erster Satz und 4bis

1In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt:

a. das Rauchen von Tabakprodukten nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202137 (TabPG) sowie von Cannabisprodukten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Cannabisproduktegesetzes vom …38 (CanPG) und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach den Artikeln 12 und 14 CanPG;

b. das Verdampfen von Tabakprodukten zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG und von elektronischen Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG sowie von Cannabisprodukten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a CanPG und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach den Artikeln 12 und 14 CanPG.

2Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen und das Verdampfen gestatten, sofern die Räume abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume). …

4bisWird das Rauchen oder das Verdampfen von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung in Raucherräumen von der Betreiberin oder vom Betreiber gestattet, so ist der Zugang für Minderjährige verboten.

Art. 3 Abs. 2

2Wird der Konsum von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung in Raucherbetrieben bewilligt, so ist der Zugang für Minderjährige verboten.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

1Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

b. Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 4bisnicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt;

36 SR 818.31

37 SR 818.32

38 …