Vorlage
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 43Fedlex · Vorlage
Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 91 Randtitel, Abs. 1 Bst. bbisund 2 Bst. abis
Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss zu fahren
1Mit Busse wird bestraft, wer:
bbis. unter Cannabiseinfluss ein Motorfahrzeug führt;
2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
abis. mit qualifizierter THC-Konzentration im Blut ein Motorfahrzeug führt;
Minderheit (Thalmann-Bieri, de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Wyssmann)
Anhang Ziff. 2a., Art. 55 Abs. 5 und 7 Bst. a und d
2a. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195832
Art. 55 Abs. 5 und 7 Bst. a und d
5Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen ist.
7Der Bundesrat:
a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen als Alkohol und THC festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird;
d. legt fest, ab welcher Konzentration im Blut THC als nachgewiesen gilt.
3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195133
Art. 1 Bst. c
Dieses Gesetz soll:
c. Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen problematischen Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens schützen;
Art. 1c Verhältnis zum Cannabisproduktegesetz
Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol (Wirkungstyp THC), die zu nicht medizinischen Zwecken verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Cannabisproduktegesetzes vom …34.
32SR 741.01
33 SR 812.121
34 …