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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Abs. 1 dritter Satz
1…Eine Ein- und Ausfuhrbewilligung kann auch erteilt werden, wenn sie nach diesem Gesetz und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Herkunfts- oder Bestimmungsland verlangt wird.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d und 5
1Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:
d. Aufgehoben
5Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 und 3 erteilen, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.
Art. 8a
Aufgehoben
Art. 8b Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Erhebung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC
1Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC (Cannabisarzneimittel), die:
Art. 19b Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 7
2Es hat folgende Aufgaben:
c. Es sorgt für die Verbindung mit:
7. der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung Europol.
Art. 36b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen des BAG für die Durchführung von Pilotversuchen nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … gültig bleiben.