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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
bbismit einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut (Art. 55 Abs. 7 Bst. abis) ein Motorfahrzeug lenkt;
c. wegen Betäubungsmitteleinfluss, mit Ausnahme von Cannabiseinfluss, wegen Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
Art. 19 Abs. 3
3In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand oder unter Cannabiseinfluss gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quaterund 2quinquies
2bisPersonen, die im Zeitpunkt der Fahrt sowohl unter Alkoholeinfluss als auch unter Cannabiseinfluss stehen, gelten unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit als fahrunfähig und dürfen kein Fahrzeug führen.
2terDer Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss verbieten:
a. Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200930 und Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 200931 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b. Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c. Fahrlehrern;
d. Inhabern des Lernfahrausweises;
e. Personen, die Lernfahrten begleiten;
f. Inhabern des Führerausweises auf Probe.
2quaterbisheriger Abs. 2ter
2quinquiesDer Bundesrat legt fest, ab welcher THC-Konzentration im Blut Fahren unter Cannabiseinfluss vorliegt.
Art. 55 Abs. 5 und Abs. 7 Bst. abis
5Bei Fahren unter Cannabiseinfluss wird unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Cannabisverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen.
7Der Bundesrat:
abis. legt fest, welche THC-Konzentration im Blut als qualifiziert gilt;
30 SR 745.1
31 SR 744.10