Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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So haben Uruguay und Kanada, die ebenfalls an das EHÜ gebunden sind, bereits einen regulierten Cannabismarkt aufgebaut (vgl. Ziff. 3.2). Dabei haben diese Staaten betont, dass ihre Regelungen mit dem ursprünglichen Ziel der UN-Betäubungsmittelkontroll-Übereinkommen, nämlich der Erhaltung der menschlichen Gesundheit, übereinstimmen und gleichzeitig den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit und der Menschenrechte besser gerecht werden. Im Zuge dessen hat bisher kein Staat die Ein- oder Ausfuhr von Cannabis zu nicht medizinischen oder nicht wissenschaftlichen Zwecken erlaubt.
7.2.6 Gesamtbeurteilung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
Auch wenn der Vorentwurf im Widerspruch zum im UN-Rahmenwerk vorgesehenen Inverkehrbringungsverbot steht, werden darin alle Vorkehrungen getroffen, um dieses Rahmenwerk bestmöglich einzuhalten, auch gegenüber anderen Vertragsstaaten. Dabei werden auch die positiven Menschenrechtsverpflichtungen berücksichtigt, wonach die Schweiz alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen hat, um die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, und sich gleichzeitig klar zur Wahrung des internationalen Rahmens zur Betäubungsmittelkontrolle bekennen muss.
Die Schweiz verfolgt damit einen ähnlichen Ansatz wie Uruguay und Kanada, indem sie dafür sorgt, dass der geschaffene Rechtsrahmen den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit entspricht, denn das sind die rechtlichen Kriterien bei der Beurteilung von Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte.
Dies zeigt sich im Vorentwurf insbesondere an der strikten Regulierung der Bewilligungen und Konzessionen (Art. 15 und 39), am Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Bewilligung (Art. 57), am Verbot des gewinnorientierten Verkaufs (Art. 40 Abs. 1 Bst. b und 49 Abs. 1 Bst. b), an den strengen Anforderungen an die Produktequalität und -sicherheit (4. Kapitel, Abschnitt 2) und die Massnahmen zur Schadensminderung (Art. 42 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 und 2), an der eingeschränkten Verfügbarkeit (Art. 44) sowie am elektronischen Nachverfolgungssystem für Cannabis (Art. 85). Diese Mechanismen tragen somit dazu bei, eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit dem UN-Rahmenwerk zu gewährleisten, auch wenn der konkrete Fall über den medizinischen oder wissenschaftlichen Bereich hinausgeht. Der Vorentwurf sieht zudem eine streng kontrollierte Regelung des Anbaus und des Verkaufs von Cannabis vor. Diese Regelung geht mit zahlreichen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Jugendlichen einher (Art. 9, 11, 27, 39, 42, 46, 48, 52, 62).
Wie im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Minder 21.3280 dargelegt, fällt es schwierig, andere Optionen zur Lösung der bestehenden Unvereinbarkeit mit dem in den UN-Übereinkommen enthaltenen Verbot des Inverkehrbringens von Cannabis in Betracht zu ziehen. Erstens wäre es sowohl aus zeitlicher als auch aus inhaltlicher Sicht unrealistisch, eine Änderung dieser multilateralen Übereinkommen anzustreben oder ein neues Abkommen mit anderen Staaten abzuschliessen, die eine