Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1 sowie 115f Abs. 1)

Ökologischer Leistungsnachweis

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25, 58 Abs. 4 Bst. d und 4bis, 68 Abs. 3 und 4, 69 Abs. 3, 71e Abs. 2, 115 Abs. 11 und 16, 115c Abs. 1 und 4, 115d Abs. 4, 115e Abs. 1, 115f Abs. 1 sowie 115h Abs. 3)

Ziff 2.1.5, 2.1.5a und 2.1.5b

2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz muss gesamtbe-

trieblich dem Bedarf der Kulturen entsprechen. Die Kantone können für bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf geltend machen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen dürfen höchstens zehn Jahre alt sein. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen dabei nicht aufgedüngt werden. Vorbehalten bleibt Ziffer 2.1.6.

2.1.5a Die Analysen für den Nachweis der Unterversorgung der Böden nach Ziffer

2.1.5 müssen durch ein zugelassenes Labor nach anerkannten Methoden ausgeführt werden. Beim Feldbau müssen mindestens die Parameter pH-Wert, Phosphor, Kalium, Körnung der Feinerde und Humusgehalt ermittelt werden. Bei den Spezialkulturen müssen die Richtlinien der Fachorganisationen Vorschriften über die einzuhaltenden Intervalle und den Umfang der Analysen enthalten.

2.1.5b Das BLW ist für die Zulassung der Labors sowie für die Anerkennung der

Analysenmethoden und Probenahmevorschriften zuständig. Es führt zu diesem Zweck regelmässig Ringanalysen durch und veröffentlicht jährlich eine Liste mit den zugelassenen Labors, anerkannten Analysenmethoden und Probenahmevorschriften.

Ziff. 2.1a

2.1a Stickstoffreduzierte Fütterung in der Schweinehaltung

2.1a.1 Die gesamten Futterrationen aller auf dem Betrieb gehaltenen Schweine dür-

fen den nach Ziffern 2.1a.3 und 2.1a.4 festgelegten betriebsspezifischen Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJ VES) nicht überschreiten.

2.1a.2 Der zur Berechnung des Grenzwerts pro Tierkategorie massgebende Tierbe-

stand je Tierkategorie wird wie folgt ermittelt: