Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 18 Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln

1Das BLW kann nicht benötigte Bundesmittel, die den maximalen Kassabestand im Jahresdurchschnitt übersteigen, zurückfordern und:

a. einem anderen Kanton zuteilen, sofern dieser den Bedarf ausweist; oder

b. in den Fonds de Roulement nach Artikel 71 der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20223 überführen, sofern der Kanton den Bedarf ausweist.

2Der maximale Kassabestand beträgt die Hälfte der durchschnittlich in den vorangehenden drei Jahren durch den jeweiligen Kanton gewährten Betriebshilfedarlehen.

3Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

II

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin

Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 SR 913.1