Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Stellen eine weitere Stelle erforderlich; diese ist in Anbetracht des Aufgabenbereichs vorzugsweise durch eine Juristin oder einen Juristen zu besetzen. Überdies werden mit der Vorlage der ElCom in sachlicher Hinsicht neue Kompetenzen im Gasbereich übertragen. Die Sachkenntnisse in diesem bislang wenig beaufsichtigten Bereich sind aufzubauen. Dies gilt insbesondere für den Grosshandel mit Gas. Für die mit dem Gashandel zusammenhängenden zusätzlichen Aufgaben sind zwei neue Stellen notwendig, die den gaswirtschaftlichen Bereich abdecken, sowie eine halbe Stelle für das Monitoring der kurzfristigen und systemrelevanten Märkte. Insgesamt sind dies 3,5 zusätzliche Stellen.
Der Sachaufwand entspricht mit Ausnahme der seither gestiegenen Kosten für die Datenspeicherung den Werten, welche in der Botschaft angegeben wurden, und beinhalten den Betriebsaufwand (1,3 Mio. Fr. pro Jahr), die Monitoringsoftware (0,4 Mio. Fr. pro Jahr, verteilt auf 10 Jahre) sowie den zusätzlichen Speicherbedarf (0,85–1,15 Mio. Fr. pro Jahr). Die 1,3 Millionen Franken Betriebsaufwand setzen sich zusammen aus den Kosten für das Service Level Agreement mit dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation für Hosting, Wartung und Change Requests (CR) sowie für weitere Wartungskosten und den Supportvertrag mit einem Anbieter von Technologielösungen für kontinuierliche CR und Performance-Anpassungen. Die Kosten für die Monitoringsoftware umfassen die Verlängerung der Lizenzen und Wartungen und Betrieb sowie Hosting und CR. Die in der Botschaft noch nicht ausgewiesenen Speicherkosten resultieren vor allem aus dem stark gestiegenen Speicherbedarf aufgrund des immensen Anstieges von Algorithmenhandel sowie aufgrund der grossen Datenmengen, der kontinuierlichen Verbesserung der Systeme und der Anpassung der Infrastruktur, damit die ElCom die Daten aufnehmen kann.
Insgesamt beträgt der Mittelbedarf für den Bund im Jahr 2027 3,18 Millionen Franken Personal- und Sachaufwand, er steigt in den folgenden Jahren um je 100 000 Franken an. Die Ausgaben sind vollständig durch die Gebühren und die Aufsichtsabgabe der ElCom gegenfinanziert.
Auf die Kantone und die Gemeinden hat die VATE keine direkten Auswirkungen. Sie sind als Eigentümer von Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen indirekt betroffen.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die einzelnen Akteure
Auf Personen, die nur Verträge über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz abschliessen, die keinen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Verträge vom Geltungsbereich des BATE ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE gelten Verträge über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz nur dann als schweizerische Energiegrosshandelsprodukte, wenn diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können.
Innerhalb der EU wird als Kriterium die jährliche Verbrauchskapazität verwendet (Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr). In der VATE wird dieser Schwellenwert insofern übernommen, als Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz mit einer Verbrauchskapazität von weniger als 600 GWh pro Jahr vom Geltungsbereich ausgenommen sind, sofern diese Verträge für den tatsächlichen Verbrauch durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeschlossen werden.
Wenn also eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher diesen Grenzwert nicht erreicht, gilt ein Vertrag über die Lieferung und Verteilung von Strom oder Gas an diese Endverbraucherin bzw. diesen Endverbraucher in der Schweiz nicht als schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt. Daher wird eine