Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 14 Seiten
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4 Wichtigste vorgebrachte Argumente6
4.1 Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen
4.1.1 Datenaustausch nach Artikel 106c Absatz 1bis KVV
Der Wortlaut von Artikel 106c Absatz 1bisder Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)7 präzisiert nicht, ob der Versicherer dem Kanton die Daten systematisch kommunizieren muss. Laut GDK, AG, AI, AR, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SO, TG, VS und ZH wäre es einfacher, wenn der Versicherer diese Daten nur dann weitergibt, wenn er einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vornimmt. Diese Teilnehmenden beantragen folglich, dass diese Bestimmung der Verordnung offen lässt, ob die Mitteilung immer oder nur im Falle von Rückerstattungen erfolgen muss. ZH beantragt zudem, Artikel 106c Absatz 1bisKVV wie folgt zu ergänzen: Setzen sich die öffentlichen Mittel zur vollständigen Deckung der Prämien sowohl aus der ordentlichen Prämienverbilligung als auch aus durch kommunale Sozialdienste ausbezahlte Restprämienübernahmen zusammen, hat der Versicherer dies bei der Berechnung des Anspruchs des Kantons zu berücksichtigen. Betroffene Kantone melden zu diesem Zweck dem Versicherer eine Liste der Sozialhilfebeziehenden mit vollständiger Deckung der Prämie per 1. Januar des betreffenden Jahres.
BS, GE und UR beantragen, dass die Mitteilung nach Artikel 106c Absatz 1bisKVV nur erfolgen muss, wenn der Versicherer einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vornimmt. TI beantragt, dass die Angaben zu den Versicherten, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt ist, dem Kanton nur zusammen mit dem allfälligen Rückvergütungsbetrag nach dem neuen Artikel 31a KVAV kommuniziert werden.
4.1.2 Mitteilung an den Kanton zum gesamten Betrag, auf den er zum Aus-
gleich von zu hohen Prämieneinnahmen Anspruch hat
Laut GDK, AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH müssen die Mitteilung des Versicherers an den Kanton zum gesamten Betrag, auf den dieser zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen Anspruch hat, und der entsprechende Geldfluss ausserhalb des Datenaustausches zur Prämienverbilligung erfolgen.
6Die Autorinnen und Autoren der Stellungnahmen sind in der Reihenfolge aufgeführt, in der die Vernehmlassungsadressaten angeschrieben wurden: Kantone, in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft, kantonale Konferenzen, Konsumentenverbände und Arbeitgeberverbände, Versicherer, Patientinnen und Patienten, Diverse.