Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 14 Seiten
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4.1.3 Inkrafttreten von Artikel 106c Absätze 1, 1bis und 3 KVV
prio.swiss beantragt, für das Inkrafttreten von Artikel 106c Absätze 1, 1bisund 3 KVV eine zweijährige Umsetzungsfrist vorzusehen, damit Versicherer und Kantone das Konzept für den Datenaustausch anpassen und ihre entsprechenden IT-Systeme implementieren können. Es brauche auch Zeit zur Änderung der Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung8.
4.1.4 Sonstige Anträge zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen
AG hätte es vorgezogen, dass die Kantone den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen bis zur Höhe der gewährten Prämienverbilligungen erhalten und nicht nur anstelle der Versicherten, deren Prämie vollständig durch staatliche Mittel gedeckt ist. Nach Ansicht von BE muss die Behörde bei Genehmigung des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen ihren Entscheid im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 KVAV ihrer Mitteilung beilegen. Der Kanton beantragt, dass das BAG seinen Entscheid der für die Prämiengenehmigung und der für den Datenaustausch zuständigen kantonalen Stelle mitteilen muss. SH, VD und VASOS bemängeln, dass das Instrument des Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen für die Versicherer freiwillig ist, was seine Reichweite einschränkt und das Risiko einer unzureichenden Nutzung bestehen lässt. VD bedauert auch, dass ein Mechanismus für die direkte Rückerstattung bzw. den direkten Ausgleich zwischen Versicherer und Kanton fehlt. Der Kanton beantragt, die den Kantonen zustehenden Rückvergütungen von der Revisionsstelle des Versicherers in einem Prüfungsbericht gemäss dem Schweizer Prüfungsstandard (PS) 950 zuhanden der kantonalen Behörde bestätigen zu lassen.
Aus Sicht von prio.swiss ist zu präzisieren, dass eine Prämienverbilligungs-Deckung nur vollständig ist, wenn die Prämien während aller Monate eines Kalenderjahres zu 100 Prozent verbilligt wurden.
4.2 Gezielte Information der Versicherten (Art. 61 Abs. 1 KVAV)
Die GDK, AG, AI, AR, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, OW, SG, TI, TG, UR, VS, ZH beantragen, dass am Grundsatz der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Mitteilungen festgehalten wird. Die gezielten Informationen der Versicherten sollen in Art. 61 Abs. 1 KVAV als Ausnahme von diesem Grundsatz aufgenommen werden:
«Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten mit Ausnahme der gezielten Informationen gemäss Art. 56a KVG, sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden.»