Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 14 Seiten

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BL ist der Meinung, dass auf eine Änderung von Art. 61 Abs. 1 KVAV ganz verzichtet werden könnte, da der Grundsatz der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung bereits in Art. 5 KVAG festgeschrieben werde

VD führt aus, dass die tatsächliche Wirksamkeit gezielter Informationen ungewiss bleibe, insbesondere weil es schwierig sein werde, ihre Wirkung zu messen. Tatsächlich sei das Verhalten der Versicherten schwer vorhersehbar, viele könnten solche Mitteilungen ablehnen. Das Projekt sehe keinen Indikator zur Nachverfolgung vor, der eine klare Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Kosten oder die Versicherungswahl ermöglichen würde.

SO begrüsst die geplante Möglichkeit, dass Krankenversicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, geeignete besondere Versicherungsformen oder präventive Angebote informieren dürfen. Dies könne ein Bewusstsein für Wahlmöglichkeiten schaffen und ökonomisch sinnvolle Versicherungsentscheidungen fördern, sofern die Informationen sachlich, nachvollziehbar und nicht irreführend sind. In Bezug auf die Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips geht ihm die Vorlage aber zu weit. Die Ermächtigung zu gezielten Informationen solle klar definiert und begrenzt sein, um zu verhindern, dass Versicherer in Konkurrenzsituationen einzelne Bevölkerungsgruppen inhaltlich unterschiedlich oder unvollständig informieren. Es sei wichtig, dass alle Versicherten Zugang zu vollständigen und verständlichen Informationen erhalten. Ausserdem dürfe die individuelle Information der Versicherten nicht zu einer generellen Ausweitung der Datenverarbeitung und somit über das für die Versicherungsdurchführung Notwendige hinausgehen. Versicherte sollen jederzeit der gezielten Informationsweitergabe widersprechen können. Sie unterstützen den Formulierungsvorschlag der GDK.

pro-salute ist der Ansicht, dass es Aufgabe des medizinisch-pflegerischen Personals und nicht der Krankenversicherung sei, den Menschen individuelle Empfehlungen abzugeben, auch zur Prävention. Viele Versicherte hätten aber keinen regelmässigen Austausch mit einer Ärztin, einem Arzt, solange sie nicht in Behandlung sind. Auch könne die erhoffte Einsparung eventuell eintreten, wenn die gezielten Informationen der Krankenversicherungen zum Beispiel Vorsorgemassnahmen oder den empfohlenen Wechsel des Versicherungsmodells (zu HMO, Telemedizin etc.) betreffe. Die Sparwirkung trete jedoch nicht ein, wenn der Versicherer sein künftiges Recht auf gezielte Information dazu nutze, einer versicherten Person eine seiner Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG9) zu empfehlen. Im Gegenteil sei die Wirkung eines solchen Schritts oft kostentreibend (auch wenn es für den Versicherer selbst lukrativ wäre). Mit der KVG-Gesetzesrevision zum Kostendämpfungspaket 2 wurde Art. 56a «Gezielte Informationen der Versicherten» neu aufgenommen. Absatz 1 regelt den möglichen Inhalt einer gezielten Information an eine OKP-versicherte Person, darunter «die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen». Das dürfe sich nur auf alternative Versicherungsmodelle nach KVG beziehen und nicht auf Zusatzversicherungen. Aus diesem Grund empfiehlt pro-salute einen zusätzlichen Absatz 1bis, der ausdrücklich untersagt, dass der Versicherer eine Empfehlung für den Abschluss einer Versicherung nach VVG abgibt.

9 SR 221.229.1