Vernehmlassungsvorlage - StromVV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 2 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
zum Eigenverbrauch (Art. 17 EnG2) und einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 17d StromVG) entstehen, gelten als anrechenbare Netzkosten und dürfen nicht indi- viduell in Rechnung gestellt werden.
Art. 19e Abs. 6
6Erzeugungsanlagen, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, dürfen nicht in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft eingesetzt werden.
Art. 19f Abs. 2
2Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der dazu- gehörigen Herkunftsnachweise so weit wie möglich innerhalb der Gemeinschaft ab- gesetzt werden. Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG3 ist für die Überprüfung der innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Herkunftsnachweise zuständig.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi