Erläuternder Bericht - VPeA
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 4 Seiten
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Erläuterungen zur Revision vom November 2026 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
1. Grundzüge der Vorlage
Die vorliegenden Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Änderung des Elektrizitätsgesetzes vom 26. September 2025 (BBl 2025 2895), mit welcher die Pflicht zur Festsetzung von Planungsgebieten durch den Bundesrat (Art. 15h EleG) auf gehoben wurde. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung wird zum regulären, einstufigen Sachplanverfahren zurückgekehrt; der Bundesrat soll direkt den Planungskorridor und die Übertragungstechnologie (Freileitung oder Kabel) f estsetzen. Der Verzicht auf die formelle Festsetzung eines Planungsgebiets vereinfacht die Erarbeitung des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) und ermöglicht einen rascheren Ausbau des schweizerischen Übertragungsnetzes. Dies trägt insbesondere dazu bei, dass die für die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien notwendigen Netzinfrastrukturen rascher bereitgestellt werden können. Die Verordnung über das Plangenehmigungsverf ahren f ür elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) hat daher nicht mehr auf Planungsgebiete abzustellen, sondern auf das weiterhin gesetzlich vorgesehene Instrument der Planungskorridore (Art. 15i EleG). Die Änderungen dienen somit der rechtskonf ormen Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen sowie der redaktionellen Bereinigung der Verordnung im Hinblick auf das geänderte Sachplanverf ahren.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung eines Planungsgebiets durch den Bundesrat wird der Sachplanprozess für den SÜL vereinfacht. Dadurch werden sowohl die Bundesbehörden als auch die vom jeweiligen Leitungsbauvorhaben betrof f enen kantonalen Behörden entlastet.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Mit dem Verzicht auf die Festsetzung eines Planungsgebiets durch den Bundesrat f ällt auch dessen Erarbeitung durch die Projektantin (nationale Netzgesellschaft, Swissgrid) weg. Damit reduziert sich ihr administrativer Auf wand. Weitere Auswirkungen zeitigt die Vorlage nicht.
4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1d Abs. 2 und 3
Absatz 2 wird angepasst. Danach hat die Gesuchstellerin die Unterlagen zur Beurteilung möglicher Planungskorridore zu erstellen. Die Änderung entspricht der neuen gesetzlichen Systematik, welche auf die Analyse und Bewertung potenzieller Korridorvarianten abstellt, ohne dass vorgängig ein Planungsgebiet festgelegt wird. Der Wegfall dieser vorgelagerten Stufe führt jedoch nicht zu einer räumlich entgrenzten Prüfung von Korridorvarianten. Die vorgeschlagenen Planungskorridore haben sich weiterhin innerhalb eines Gebiets, welches nach bisherigem Verständnis einem Planungsgebiet entsprach, zu befinden. Sollten räumlich deutlich divergierende Korridore in Betracht f allen, kann es angezeigt sein, im Sachplan ein Planungsgebiet als Zwischenergebnis festzulegen, um die übergeordnete Koordination sicherzustellen.
Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass die Gesuchstellerin – mit Zustimmung der betrof f enen Kantone – in Fällen, in denen der Spielraum f ür mehrere Planungskorridore als unzureichend erscheint, auch nur einen einzelnen Planungskorridor vorschlagen kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Variantenvielfalt nicht in allen Projektsituationen gegeben ist. Gleichzeitig