Vorlage

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 52b Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 52c Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 52d Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 52e Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 52f Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 53 Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 55 Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Art. 56 Abs. 2

2Beschränkungen der Kantone nach Artikel 55b KVG bleiben vorbehalten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 59aquaterZugang der Kantone zu Daten von Rechnungen im stationären

Bereich

1Der Kanton muss sicherstellen, dass ausschliesslich die zuständige kantonale Stelle Zugang zu den Daten von Rechnungen, die eine stationäre Behandlung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 KVG betreffen, erhält.

2Die zuständige Stelle des Kantons muss namentlich technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:

a. nur Berechtigten zugänglich sind;

b. verfügbar sind, wenn sie benötigt werden;

c. nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden;

d. nachvollziehbar bearbeitet werden.