Vorlage

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 28 Sachüberschrift

Datenweitergabe von den Versicherern an das BAG

Art. 28b Sachüberschrift

Veröffentlichung der an das BAG weitergegebenen Daten der Versicherer

Art. 28c Sachüberschrift

Gesuch für besondere Nutzung der an das BAG weitergegebenen Daten der Versicherer

Art. 28d Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone

1Die Versicherer müssen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem KVG die folgenden Daten weitergeben:

a. mindestens vierteljährlich, die nachstehenden Daten aus den Abrechnungsbelegen aggregiert und nach Leistungserbringer:

1. Gesamtkosten der vergüteten Leistungen, nach Abrechnungsmonat und Behandlungsmonat,

2. Angaben zum Leistungserbringer, wie Identifikationsnummer (Global Location Number, GLN) oder Zahlstellenregisternummer,

3. Leistungsbereich, wie Krankheit, Prävention, Geburtsgebrechen, Unfall und Mutterschaft,

4. Art der Leistung, wie Behandlungsart und Kostenart;

b. mindestens monatlich, die vollständigen Angaben des Zahlstellenregisters.

2Die Versicherer geben den Kantonen nur die Daten der Leistungserbringer weiter, die auf ihrem Kantonsgebiet tätig sind.

3Sie müssen den Kantonen die Daten elektronisch, korrekt, vollständig, fristgerecht und auf eigene Kosten liefern.

4Die Kantone sorgen dafür, dass den Versicherern durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht.

5Sie stellen sicher, dass bei der Datenverwendung das Geschäftsgeheimnis der Leistungserbringer und der Versicherer sowie die Anonymität der Versicherten gewahrt bleiben. Sie gewährleisten zudem mit den erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen die Sicherheit der bearbeiteten Daten. Die Datenverwendung im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 KVG umfasst jede Form des Bearbeitens im Sinne des Datenschutzrechts des Bundes.

6Die Versicherer können die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten übertragen.

7Das BAG kann nach Anhörung der Versicherer Weisungen zu den nach den Absätzen 1–3 zu treffenden Vorkehren erlassen.