Vorlage
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Sie vernichtet oder anonymisiert die Daten, sobald sie für den Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
4Für die Bearbeitung der Daten erstellt der Kanton ein Bearbeitungsreglement, das die interne Organisation festlegt und insbesondere das Datenbearbeitungs- und das Kontrollverfahren in Anwendung der kantonalen Bestimmungen zum Datenschutz umschreibt und alle Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datenbearbeitungssysteme und der Informatikmittel enthält. Sie veröffentlicht das Reglement und aktualisiert es regelmässig.
Art. 59aquinquiesFrist zur Beanstandung der Rechnung durch den Kanton im
stationären Bereich
1Die Frist nach Artikel 60 Absatz 10 KVG beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung.
2Die Rechnung gilt als erhalten, wenn der Versicherer dem Kanton die Daten übermittelt oder elektronisch zugänglich gemacht hat. Die Versicherer und Kantone vereinbaren, wie die Kantone davon in Kenntnis gesetzt werden.
Art. 59e Abs. 3
3Der Fallbeitrag ist Teil der Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25–31 KVG.
Art. 59f Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und f Ziff. 3 sowie Abs. 1bis
Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen und für Pflegeleistungen
1Die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Artikel 47b Absatz 1 KVG umfasst folgende Daten:
b. Daten zum Personalbestand des Betriebs, namentlich:
1. Anzahl Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Aus- und Weiterbildungstitel, sowie weiteres Personal,
2. Angaben zum Beschäftigungsvolumen der Leistungserbringer, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 35 Absatz 2 KVG und nach Aus- und Weiterbildungstitel, sowie des weiteren Personals;
f. Entwicklung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, namentlich:
3. Anzahl Konsultationen und Hausbesuche pro Patientin und Patient.
1bisPflegefachpersonen nach Artikel 49 müssen die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe d nicht weiter aufschlüsseln.
Art. 78 Entrichtung des Kantonsbeitrags
1Die gemeinsame Einrichtung stellt den Kantonen den Kantonsbeitrag nach Artikel 60 Absatz 1 KVG wöchentlich in Rechnung.