Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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6.2 Erlassform
Die Form der in Kraft stehenden Erlasse wird beibehalten.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf Artikel 18 Absatz 2sexiesnKVG (Neue Aufgaben der GE KVG), Artikel 21 Absätze 1 bis 3 und 5 nKVG (Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone), Artikel 47b Absatz 1 nKVG (Datenbekanntgabe im Tarifwesen für Pflegeleistungen), Artikel 50 Absatz 3 nKVG (Kostenrechnung und Leistungsstatistik im Bereich der Pflegeleistungen zu Hause), Artikel 55b Absatz 1 nKVG (Zulassungsbeschränkung von ambulanten Leistungserbringern), Artikel 60 Absatz 6 nKVG (Bundesbeitrag an die Kosten der Versicherten im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton) sowie Artikel 60 Absätze 9 und 10 nKVG (Prüfung von Rechnungen für stationäre Leistungen durch die Kantone). Die Änderungen der Artikel 8a und 8b KLV stützen sich auf Artikel 33 Buchstabe h KVV. Die vorgeschlagenen Neuregelungen sehen keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen vor.
6.4 Datenschutz
Mit Artikel 28d Absatz 5 nKVV werden die Kantone verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse der Leistungserbringer und Versicherer zu wahren und auch die Anonymität der versicherten Personen bei der Bearbeitung der Daten, die ihnen von den Versicherern weitergegeben wurden, sicherzustellen. Der Begriff «Datenbearbeitung» umfasst jede Form der Bearbeitung von Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz.
Mit Artikel 59aquaternKVV wird die zuständige kantonale Stelle dazu angehalten, beim Erhalt und bei der Bearbeitung der Rechnungsdaten zu stationären Behandlungen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien sicherzustellen und zu diesem Zweck ein Bearbeitungsreglement zu erstellen (vgl. obigen Ausführungen zum Artikel 59aquaternKVV unter Ziffer 4.1). Die kantonalen und kommunalen Behörden unterliegen nicht dem DSG, sondern den verschiedenen kantonalen Datenschutzgesetzen. Die erwähnten Grundprinzipien dürften sich in den meisten Fällen bereits aus den kantonalen Datenschutzgesetzen ergeben.