Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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den in Tarifsachen; im Bereich Daten für das Tarifwesen bei Pflegeleistungen: Erarbeitung der Grundlagen zu den erforderlichen Daten und Durchführung der Datenbeschaffung), die einen gewissen personellen und finanziellen Zusatzaufwand mit sich bringen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Kantone erhalten die Rechnungen für Leistungen im stationären Bereich neu von den Versicherern. Für den Fall, dass die Kantone die Rechnungen prüfen und gegebenenfalls der Kostenübernahme widersprechen möchten, müssen die Kantone dies neu innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist tun. Die Kantone müssen zudem sicherstellen, dass die Anforderungen des Datenschutzes beim Umgang mit diesen Rechnungen beachtet werden. Um dies gewährleisten zu können, ist es möglich, dass Anpassungen der Prozesse in den einzelnen Kantonen notwendig werden.
Im Bereich der Pflege zu Hause und im Pflegeheim werden neu schweizweit einheitliche Regelungen zur Kostenermittlung und Leistungserfassung gelten. Diese gehen eventuellen kantonalen Regelungen vor. Es ist möglich, dass die Kantone ihre eventuellen eigenen, zusätzlichen Regelungen in diesem Bereich anpassen müssen oder auch darauf verzichten können.
Die Kantone erhalten neu Daten der Versicherer für die Aufgaben, die das KVG den Kantonen zuweist. Der Empfang und die Analyse dieser Informationen kann bei den Kantonen zu zusätzlichem Aufwand führen, dessen Ausmass aber zu grossen Teilen in den Händen der Kantone liegt. Die Kantone erhalten diese Daten auf eigenen Wunsch und sind innerhalb der Anforderungen des KVG frei, wie sie mit diesen Daten umgehen und welche Analysen sie vornehmen.
Aus der KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen ergeben sich diverse neue Aufgaben und Kompetenzen für die Kantone (primär im Bereich Tarife für Pflegeleistungen: Einsitz in der Tariforganisation für Pflegeleistungen, Prüfung und Genehmigung oder Festsetzung Tarife für Pflegeleistungen, Überprüfung, ob genehmigte Tarife nach wie vor die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; aber auch in weiteren Bereichen, z.B. eventuell Aussetzung Neuzulassungen ambulante Leistungserbringer), die einen gewissen personellen und finanziellen Zusatzaufwand mit sich bringen.
Den Kantonen kommt die Kompetenz zu, bei einem Kostenzuwachs im in Artikel 55b Absatz 1 nKVG genannten Umfang, keine neuen Leistungserbringern nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b-g und m KVG zu zulassen. Die Kantone bezeichnen dazu die betroffenen Kategorien von Leistungserbringern.
Je nachdem, für welches Instrument zur Ermittlung des Pflegebedarfs sich die Tariforganisation entscheidet, können die vorgeschlagenen Bestimmungen Auswirkungen auf einzelne oder alle Kantone haben. Einige Kantone schreiben heute die Verwendung eines bestimmten Instrumentes vor. Falls dieses Instrument nicht gleichzeitig das von der Tariforganisation gewählte Instrument ist, wird eine Umstellung der Bedarfsermittlung in diesen Kantonen notwendig. Dies führt zu einmaligen Umstellungskosten, insbesondere für die erforderliche Schulung des mit der Bedarfsermittlung betrauten Personals und der Umstellung der Informatiksysteme.