Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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somit auch bestimmen, mit welchem Instrument diese Daten erhoben werden müssen, damit sichergestellt ist, dass nur schweizweit vergleichbare Daten in die Tarifentwicklung einfliessen. Es wäre von Vorteil, wenn die Tariforganisation diese Vorgaben spätestens bis Ende 2028 klären und den Leistungserbringern kommunizieren würde.

Übergangsbestimmungen

Diejenigen Leistungserbringer, bei denen der Übergang zum Einheitsinstrument einen Wechsel des Instruments bedingt, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2032 das neue Einheitsinstrument verwenden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagene Neuregelung umfasst einen vom Gesetzgeber vorgesehenen neuen Bundesbeitrag für die Versicherten im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton. Dies sind im Wesentlichen Versicherte im europäischen Ausland, die eine Schweizer Rente beziehen. Der neue Bundesbeitrag wird zu einer jährlich wiederkehrenden finanziellen Belastung für den Bundeshaushalt führen.

Für in der EU/EFTA wohnhafte Rentnerinnen und Rentner übernimmt der Bund neu den Anteil an den Kosten der stationären und ambulanten Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden. 2024 betrugen die Kosten für die stationären Behandlungen dieser Versicherten in der Schweiz, die die Kantone gemeinsam übernommen haben, gemäss Zahlen der GE KVG 21,9 Millionen Franken. Wäre die einheitliche Finanzierung 2024 bereits in Kraft gewesen, hätte somit der Kostenanteil des Bundes 21,9 Millionen Franken betragen.17 Da das durchschnittliche Wachstum der in der Schweiz für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnort in EU-/EFTA-Staaten erbrachten Leistungen zwischen 2020 und 2024 bei 11 % liegt, werden die Behandlungskosten der Rentnerinnen und Rentner 2028 gemäss Schätzungen des BAG/EDI 33,6 Millionen Franken betragen und 2029 37,4 Millionen Franken. Aufgrund des voraussichtlich höheren Anteils stationärer Leistungen bei den Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnort in EU-/EFTA-Staaten im Vergleich zur Schweizer Bevölkerung dürfte dieser Betrag eher niedriger sein.

Darüber hinaus sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten, die sich direkt aus dieser Vorlage ergeben. Aus der KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen ergeben sich allerdings diverse neue Aufgaben für den Bund (z.B. im Bereich Tarife für Pflegeleistungen: Prüfung und Genehmigung Tarife für Pflegeleistungen, Überprüfung, ob genehmigte Tarife nach wie vor die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, Stellungnahmen zu Beschwer-

17 Diese Schätzung stützt sich auf die Annahme, dass der Anteil der stationären und ambulanten Behandlungen in der Schweiz der EU-/EFTA-Versicherten ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton dem Anteil für Versicherte in der Schweiz entspricht. Somit würden die 55% der Kosten der stationären Leistungen, die heute von den Kantonen übernommen werden, den 26,9% aller Leistungen, die ab 2028 vom Bund übernommen werden, entsprechen.