Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Es sind keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Leistungserbringer im Bereich der Pflege zu Hause und im Pflegeheim werden neu nach schweizweit einheitlichen Regelungen die Kosten ermitteln und Leistungen erfassen müssen. Diese Regelungen dürften zumeist kantonale Regelungen ersetzen, so dass abgesehen von einem einmaligen Umstellungsaufwand in den meisten Fällen kein Zusatzaufwand resultieren dürfte.

Für die Spitäler hat die Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes (vgl. Ziffer 3.2) zur Folge, dass sie weniger Anlagenutzungskosten für die Ermittlung der Tarife geltend machen können. Das Ausmass kann nicht beziffert werden, weil das Volumen der betriebsnotwendigen Anlagen der Spitäler nicht bekannt ist. Anhand der Kennzahlen der Schweizer Spitäler lässt sich das Ausmass etwas eingrenzen. So betrugen die Anlagenutzungskosten über alle Spitäler 7,2% der Gesamtkosten stationär zulasten der OKP von CHF 19,1 Mia. im Jahr 2023. Die Anlagenutzungskosten bestehen aus den Abschreibungen, den Mieten (inkl. Leasing) und dem kalkulatorischen Zins. Die Anteile dieser drei Kostenarten können nur geschätzt werden, wobei jedoch gesagt werden kann, dass die Abschreibungen den überwiegenden Anteil der Anlagenutzungskosten ausmachen. Die Einbussen aufgrund der Anpassung des Zinssatzes dürften sich daher für ein Spital – abhängig von dem Volumen und der Struktur seiner Anlagen – im tiefen bis mittleren einstelligen Promillebereich der Gesamtkosten bewegen18.

Was die anderen Leistungserbringer betrifft, also Pflegeheime und Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die neu vom VKL-Zinssatz betroffen sein werden, lassen sich die Auswirkungen nicht abschätzen. Einerseits ist die aktuelle Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes, den die Pflegeheime anwenden, nicht bekannt und andererseits stehen keine ausreichenden Daten zur Verfügung. Dies gilt auch für die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Es ist davon auszugehen, dass das Volumen der betriebsnotwendigen Anlagen der Pflegeheime deutlich geringer ist als dasjenige der Spitäler. Bei den Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause ist dies noch ausgeprägter. Aufgrund der eher tiefen Anlageintensität im Bereich der Pflege und der Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes an die aktuellen Gegebenheiten der Kapitalmärkte mit dem tiefen Zinsniveau dürften die Auswirkungen marginal sein. Einerseits ist nur ein kleiner Anteil der Betriebskosten betroffen und andererseits dürfte sich ein zum jetzigen Zeitpunkt sachgerecht berechneter WACC in einer ähnlichen Höhe wie in Ziffer 3.2 dargelegt bewegen.

Die Versicherer müssen den Kantonen neu Zugang zu den Originalrechnungen für stationäre Leistungen ermöglichen. Zudem müssen sie den Kantonen Daten für die Aufgaben weitergeben, die das KVG den Kantonen zuweist. Dies führt zu einem gewissen

18 Unter der Annahme, dass die kalkulatorischen Zinsen durchschnittlich etwa ein Viertel der Anlagenutzungskosten ausmachen, würde die Senkung des Zinssatzes zu einer Reduktion von ungefähr 0,4% der gesamten stationären Kosten zu Lasten der OKP führen, was etwa 75 Millionen Franken entspricht. Diese Schätzung sollte nur als Annäherungswert betrachtet werden, da sie mit Unsicherheiten behaftet ist.