Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Zusatzaufwand bei den Versicherern, dürfte aber auch in deren Interesse sein, da die Hinweise der Kantone für die Rechnungsprüfung hilfreich sein können.
Kaum spürbare vorteilhafte Auswirkungen könnten sich ergeben, wenn die Bedarfsermittlung langfristig durch Skaleneffekte eines einzigen Instruments günstiger wird, die geografische Mobilität des Pflegepersonals über Grenzen von Kantonen mit bisher unterschiedlichen Systemen hinweg erhöht wird und die Transparenz und Vergleichbarkeit bei Pflegeleistungen kantonsübergreifend gestärkt wird, mit möglicherweise vorteilhaften Effizienzeffekten.
Es sind keine weiteren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Kaum spürbare vorteilhafte Effekte könnten sich ergeben, wenn die Transparenz und Vergleichbarkeit bei Pflegeleistungen kantonsübergreifend gestärkt werden, mit möglicherweise vorteilhaften Effekten auf die Qualität der Pflegeleistungen. Weitere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
5.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorschläge zur Änderung der KVV stehen nicht im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Sie sind insbesondere mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar. Anhang II des FZA und Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens verweisen diesbezüglich darauf, dass in der Schweiz im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten gestützt auf Artikel 95a KVG das europäische Koordinationsrecht im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, beispielsweise die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009, anwendbar ist. Dieses Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können weitgehend selbst über die konkrete Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Sie müssen aber die Koordinierungsgrundsätze, etwa das Verbot der Ungleichbehandlung, beachten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 geregelt sind.
Der Bundesbeitrag für die in der EU wohnhaften Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen steht mit den für die Schweiz auf internationaler Ebene geltenden Vorschriften in Einklang. Da diese im Ausland wohnhaften Versicherten keinen Anknüpfungspunkt an einen Kanton haben, musste ein Bundesbeitrag für die Übernahme ihrer Behandlungskosten in der Schweiz vorgesehen werden. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung wird damit gewahrt.