Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 7 Seiten
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1. Ausgangslage
Sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen Unfälle versichert. Erwerbstätige UVG-versicherte Personen, die in ihrer Jugend verunfallt waren, bevor sie berufstätig wurden, haben heute keinen Anspruch auf Leistungen des UVG, wenn sie einen Rückfall oder Spätfolgen im Zusammenhang mit dem Unfall erleiden. Da sie zum Zeitpunkt des Unfalls über keine UVG-Deckung verfügten, müssen sich diese Personen an ihre Krankenkasse wenden. Diese übernimmt die medizinischen Kosten zu den Bedingungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Der Verdienstausfall wird vom Arbeitgeber versichert, allerdings nur für eine bestimmte Zeit. Ein Taggeld nach dem UVG wird nicht bezahlt.
Im Jahr 2014 nahmen die eidgenössischen Räte die am 22. September 2011 eingereichte Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» an. Der Bundesrat wurde beauftragt, eine Änderung des UVG und/oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um zu garantieren, dass Taggelder auch in solchen Fällen bezahlt werden, in denen die Erwerbsunfähigkeit durch Rückfälle oder Spätfolgen einer Verletzung begründet ist, welche die versicherte Person als Jugendlicher erlitten hat.
Der Bundesrat hat die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung der Motion in allen Sozialversicherungszweigen, die das Prinzip des Taggelds kennen, detailliert analysiert. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Umsetzung der Motion zu einer Abweichung von grundlegenden Prinzipien des Versicherungsrechts führen, systemische Widersprüche in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen einführen und zudem neue Ungleichheiten schaffen würde. Dementsprechend empfahl er den eidgenössischen Räten in seinem ausführlichen Bericht vom 28. März 2018, die Motion abzuschreiben. Da sowohl der Nationalrat (am 19. März 2019) als auch der Ständerat (am 2. März 2022) die Abschreibung der Motion ablehnten, arbeitete der Bundesrat dem Willen der eidgenössischen Räte entsprechend eine Vorlage aus und verabschiedete die Botschaft vom 27. September 2024 über die Änderung des UVG zur Umsetzung der Motion 11.3811 Darbellay. Diese Vorlage wurde von beiden Räten am 26. September 2025 in der Schlussabstimmung angenommen. Sie soll sicherstellen, dass Taggelder nach dem UVG auch bei Rückfällen oder Spätfolgen eines Unfalls bezahlt werden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jugendalter erlitten haben, als sie noch nicht über das UVG versichert waren.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auf die Konkretisierung der technischen und rechtlichen Modalitäten für eine einheitliche Anwendung der neuen Bestimmungen des UVG, die dem ursprünglich mit der oben erwähnten Motion angestrebten Ziel entsprechen.
2. Arbeiten der Arbeitsgruppe
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat eine Arbeitsgruppe aus Akteurinnen und Akteuren der Branche eingesetzt, um die notwendigen Anpassungen der UVV auszuarbeiten. Die Arbeitsgruppe, die aus zwei Vertretungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sechs Vertretungen der privaten Unfallversicherer und drei Mitarbeitenden der Bundesverwaltung bestand, suchte nach den bestmöglichen Anpassungen, um die praktische Anwendung des Willens der Motion 11.3811 Darbellay zu erleichtern.
3. Grundzüge der Vorlage
Die von den eidgenössischen Räten am 26. September 2025 in der Schlussabstimmung angenommene Vorlage zur Änderung des UVG sieht vor, Artikel 8 UVG mit einem Absatz 3 zu ergänzen, damit Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war und sich vor Vollendung des 25. Altersjahres ereignet hat, ebenfalls