Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 7 Seiten

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als Nichtberufsunfälle gelten. Nach dem neuen Absatz 2bisvon Artikel 16 UVG begründen die vorangehend erwähnten Rückfälle und Spätfolgen einen Anspruch auf Taggeld nach Artikel 16 UVG. Diese neue Bestimmung regelt auch, wie der Anspruch auf Taggeld konkret ausgestaltet wird. Namentlich sieht sie vor, dass der Anspruch befristet ist und spätestens 720 Tage nach seiner Entstehung erlöscht. Das auf die neue Bestimmung zurückgehende Taggeld ist zudem subsidiär zu allen anderen Arten von Erwerbsausfallentschädigungen. Es wird nur ausgerichtet, wenn die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt und die Person keinen Anspruch auf ein Taggeld einer Erwerbsausfallversicherung mehr hat. Neben den beiden Gesetzesanpassungen erfordert die Umsetzung des Willens der Motion auch verschiedene Änderungen der Verordnung. Ziel ist in erster Linie, die praktische, technische und rechtliche Anwendung der Gesetzesänderungen zu erleichtern.

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

Von der Krankenversicherung entrichtete Taggelder gelten nur dann als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR; SR 220) geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage des Lohnanspruchs ist massgebend für den Zeitpunkt, an dem die Unfallversicherungsdeckung endet, denn die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Analog zur Krankentaggeldversicherung dürfen Taggelder nach Artikel 16 Absatz 2bisUVG nicht als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 UVG betrachtet werden. In Artikel 7 Absatz 2 UVG ist folglich ein Buchstabe c einzufügen, wonach zur Feststellung des Zeitpunkts, zu dem bei Erlöschen des Lohnanspruchs die Versicherung endet, die gemäss Artikel 16 Absatz 2bisUVG ausbezahlten Taggelder in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UVV nicht als Lohn gelten.

Art. 11 Abs. 2 Rückfälle und Spätfolgen

Es ist wichtig, den Zeitpunkt ausdrücklich festzulegen, ab dem Rückfälle und Spätfolgen im Zusammenhang mit einem Unfall, der nicht durch das UVG versichert war, als eingetreten gelten. So wird präzisiert, dass Taggelder bezahlt werden, sobald eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, und dass der Taggeldanspruch voraussetzt, dass die betroffene Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Wird die betroffene Person später erneut arbeitsunfähig, muss sie auch zu diesem Zeitpunkt versichert sein. Im Übrigen werden dem ausdrücklichen Willen des Motionärs entsprechend Taggelder nach Artikel 16 Absatz 2bisUVG ausschliesslich für Rückfälle im Zusammenhang mit einem Unfall und nicht mit einer Berufskrankheit gewährt. Ebenfalls nicht ausgerichtet werden diese Taggelder, wenn es sich bei der ursprünglichen Gesundheitsschädigung um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG handelt.

Art. 23 Abs. 8bis Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

Der massgebende Verdienst für die Ausrichtung von Taggeld nach dem neuen Artikel 16 Absatz 2bisUVG entspricht demjenigen der allgemeinen Regeln des UVG (Art. 15 UVG). Bei einem Rückfall ist der massgebende Verdienst also der Lohn, den die versicherte Person unmittelbar vor dem Rückfall bezogen hat. Artikel 23 Absatz 8 UVV sieht vor, dass mindestens ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes massgebend ist, ausgenommen bei Rentnerinnen und Rentnern der Sozialversicherung. Eine kürzlich ergangene Rechtsprechung (8C_176/2025 vom 19. September 2025) hat klargestellt, dass das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens bei Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Erwerbstätigen nach Artikel 23 Absatz 6 UVV, eine Anspruchsvoraussetzung für den Taggeldanspruch darstellt. Zwischen letzteren Erwerbstätigen und Lernenden wird unterschieden. Aufgrund der oben erwähnten Rechtsprechung haben Lernende, die nicht entlohnt werden, mangels eines Verdienstausfalls keinen Anspruch auf Taggelder nach UVG. Es ist davon aus-