Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 7 Seiten

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zugehen, dass dies auch bei Rückfällen oder Spätfolgen gilt und die betreffenden Lernenden somit keinen Anspruch auf den in Artikel 23 Absatz 6 UVV genannten Prozentanteil haben. Vor diesem Hintergrund wird festgehalten, dass in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 3 UVG der unmittelbar vor dem Rückfall oder der Spätfolge bezogene Lohn massgebend ist. Damit soll eine mögliche Ungleichbehandlung zwischen Lernenden ohne Entlohnung, die verunfallen und aufgrund des oben erwähnten Urteils keinen Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes erhalten könnten, und Lernenden ohne Entlohnung, die einen Rückfall oder Spätfolgen erleiden, verhindert werden.

Art. 33c Abs. 2 Rentenkürzung bei Erreichen des Referenzalters bei Rückfällen und Spätfolgen

Diese Anpassung betrifft nur die italienische Fassung, in der eine begriffliche Inkonsistenz zwischen Gesetz und Verordnung vorliegt. Im Gesetz wird der Begriff «Spätfolgen» durch «postumi tardivi» wiedergegeben, in der aktuellen Verordnung hingegen mit «conseguenze tardive». Die Inkonsistenz soll daher bereinigt werden, indem auch in der Verordnung systematisch der Begriff «postumi tardivi» verwendet wird.

Art. 52a Kürzung von Leistungen

Aus Gründen der Gleichbehandlung müssen die Bestimmungen über die Kürzung von Versicherungsleistungen angewendet werden, wenn der ursprüngliche Unfall zu einer Kürzung gemäss den Artikeln 37 ff. des Gesetzes geführt hätte. Hatte die versicherte Person den Gesundheitsschaden absichtlich oder den Unfall grob fahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so werden die Taggelder in Anwendung der Artikel 37 ff. UVG gekürzt oder verweigert. Das gilt auch, wenn sich die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis im Sinne von Artikel 39 UVG ausgesetzt hatte.

Art. 99 Abs. 4 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern

Damit bei Vorliegen mehrerer Erwerbstätigkeiten einer versicherten Person, die einen Rückfall erleidet, keine Koordinationsschwierigkeiten entstehen oder eine ebensolche mangelnde Koordination nicht zu einer möglichen Überentschädigung führt, wird festgehalten, dass der Versicherer, der in der Leistungspflicht steht, das gesamte Taggeld ausrichtet. Der zuständige Versicherer ist derjenige des Arbeitgebers, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Auftretens des Rückfalls oder der Spätfolgen beschäftigt ist. Stehen mehrere Versicherer gleichzeitig in der Leistungspflicht, richtet derjenige Versicherer das gesamte Taggeld aus, bei dem der höchste Verdienst versichert ist. Damit wird eine einheitliche Antwort auf mögliche rechtliche Fragen, insbesondere nach der Kausalität, gewährleistet. Weiter wird klargestellt, dass die anderen Versicherer dem leistenden Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet sind. Diese Lösung ist angelehnt an die in Artikel 100 UVV geregelten Lösungen für die verschiedenen möglichen Konstellationen der Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen.

Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen

Präzisierungen im Bereich der Koordination sind in der Verordnung ebenfalls anzubringen für Fälle, in denen ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes auftreten, während bereits ein Anspruch auf Taggeld besteht, oder in denen die versicherte