Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/19: Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 7 Seiten
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Person erneut verunfallt, während sie Taggelder gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes bezieht. Im ersten Fall entsteht ein Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes nur so weit, als dessen Höhe den Betrag der bereits laufend ausgerichteten Taggelder übersteigt. Der Versicherer, der bislang aufgrund des versicherten Unfalls leistungspflichtig war, richtet die gesamten Taggelder aus. Im zweiten Fall erlischt der Anspruch auf Taggeld gemäss Artikel 16 Absatz 2bisdes Gesetzes insoweit, als der Betrag der nach Artikel 16 Absatz 2bisausgerichteten Taggelder niedriger als oder gleich hoch wie der Betrag der aufgrund des neuen Unfalls oder des Rückfalls ausgerichteten Taggelder ist. Der für die Leistungen im Rahmen des neuen Unfalls oder des Rückfalls leistungspflichtige Versicherer richtet das gesamte Taggeld aus. Wie bei den Fällen bei mehreren Arbeitgebern sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 UVG beträgt das Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall höchstens 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
Art. 126 Abs. 2 Verhältnis zur Militärversicherung
Diese Anpassung betrifft nur die italienische Fassung, in der eine begriffliche Inkonsistenz zwischen Gesetz und Verordnung vorliegt. Im Gesetz wird der Begriff «Spätfolgen» durch «postumi tardivi» wiedergegeben, in der aktuellen Verordnung hingegen mit «conseguenze tardive». Die Inkonsistenz soll daher bereinigt werden, indem auch in der Verordnung systematisch der Begriff «postumi tardivi» verwendet wird.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben nur geringe Auswirkungen auf den Bund. Dieser ist nur in seiner Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen. 2024 hat die Suva, der UVG-Versicherer der Bundesangestellten, 32 Millionen Franken an Prämien für Nichtberufsunfälle für das Bundespersonal vereinnahmt. Rund 40 Prozent davon, das heisst knapp 19,2 Millionen Franken, hat der Bund als Arbeitgeber bezahlt, da Artikel 91 Absatz 2 UVG Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, sich an der Prämie für Nichtberufsunfälle zu beteiligen. Gemäss den Prognosen, die von Mehrkosten von rund 0,5 Prozent der Nettoprämien ausgehen, ist mit jährlichen Kosten von 96 000 Franken an zusätzlichen Prämien für den Bund als Arbeitgeber zu rechnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglome-
rationen und Berggebiete
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber finanziert. Die beantragten Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden. Diese sind ausschliesslich in ihrer Rolle als Arbeitgeber von der Vorlage betroffen, sofern sie einen Teil der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen. Die urbanen Zentren, die Agglomerationen und die Berggebiete sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Wenn mehr Fälle von der Unfallversicherung übernommen werden, ist es im Übrigen möglich, dass die Sozialhilfe entlastet wird, die allenfalls zuständig werden könnte, wenn kein anderer Akteur Leistungen ausrichtet.