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Vernehmlassung 2026/2: Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen · 6 Seiten

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3 Gesamtbeurteilung

3.1 Grundsätzliche Stellungnahmen der Kantone

Alle Kantone, die zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung von Berufsmaturitätszeugnissen Stellung genommen haben, stimmten der Vorlage zu.

AG, BE, BS, FR, GL, GR, JU, NE, NW, SG, SZ, TI, UR, VS und ZH begrüssen, dass das Abkommen den Nachweis einer zweiten Schweizer Landessprache voraussetzt. NE hebt hervor, dass das Abkommen den Zielen des Bundes hinsichtlich der Sprachkompetenzen in mehreren Landessprachen Rechnung trägt.

AG, BE, BS, FR, GR, NW, SZ, TI, UR und VS betonen die administrative Entlastung auf der Ebene der Fachhochschulen, insbesondere dank der Bescheinigung durch das liechtensteinische Schulamt. AG, BS, GR, OW, SG, SZ, TI und UR unterstreichen, dass das Abkommen dazu beiträgt, Unsicherheiten bei der Zulassung zu schweizerischen Fachhochschulen zu vermeiden. BE und TI erwähnen zudem, dass für Bund und Kantone keine zusätzlichen Kosten zu erwarten sind.

AR, BE, BL, BS, GE, NW, SH, TI, VD, VS und ZH unterstreichen die Bedeutung des Abkommens für die internationale Mobilität zwischen den beiden Ländern sowie für die Durchlässigkeit des Bildungssystems.

AG, AR, BS, GL, GR, JU, NW, SG, SH, SZ, VS, ZG und ZH heben hervor, dass das Abkommen die Gleichbehandlung sowie die materielle Gleichwertigkeit mit der eidgenössischen Berufsmaturität gewährleistet.

AR, BE, BS und GE halten fest, dass das Abkommen dazu beiträgt, die Rechtssicherheit zu stärken.

Für GE und NE wertet das Abkommen die Berufsbildung auf und trägt zur Wahrung der Qualität und Attraktivität der Berufsmaturität bei.

BE, GE, JU, SH, SO, TI, VD und VS begründen die Relevanz des Abkommens mit den engen institutionellen Beziehungen, die Liechtenstein im Rahmen des schweizerischen Bildungssystems zur Eidgenossenschaft unterhält, sowie mit der Teilnahme Liechtensteins als ständiger Gast an der Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) und der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK).

VS weist auf mehrere Vorteile des Abkommens hin: Es verhindert, dass beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für jeden an einer Schule im Fürstentum Liechtenstein eröffneten Bildungsgang für die Berufsmaturität systematisch ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss. So lassen sich auch die damit verbundenen komplexen rechtlichen Hürden umgehen. Indem die Anerkennung des liechtensteinischen Berufsmaturitätszeugnisses in der Schweiz an den Nachweis von Kenntnissen einer zweiten Schweizer Landessprache geknüpft wird, trägt das Abkommen wesentlich dazu bei, die inhaltlichen Unterschiede in den Anforderungen zwischen dem schweizerischen Rahmenlehrplan und demjenigen Liechtensteins auszugleichen. VS ist der Ansicht, dass dieser «Ausgleich» durch anerkannte Sprachzertifikate nicht vollständig ist, da der schweizerische Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität im Fremdsprachenunterricht auch die Lerngebiete interkulturelle Verständigung, Literatur und andere Künste vorsieht, die in diesen internationalen Zertifikaten nicht enthalten sind, wobei diese Inhalte rund 20 Prozent der Unterrichtszeit für die zweite Landessprache ausmachen. Der Kanton erachtet diese Differenz im besonderen Rahmen der gegenseitigen Anerkennung zwischen zwei Staaten jedoch als tolerierbar.

BE ist zudem der Auffassung, dass das Abkommen nicht nur den Bildungsstandort Schweiz stärkt, sondern auch dem Kanton Bern zugutekommt, da die Positionierung der Berufsmaturität gefestigt und die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen gefördert wird. Als Standort der Berner Fachhochschule (BFH) hat BE ein besonderes Interesse daran, dass die Zulassungsvoraussetzungen für ein Fachhochschulstudium rechtsklar, gleichwertig und einheitlich geregelt sind. BE begrüsst ausserdem die im Abkommen vorgesehenen Informationspflicht bei wesentlichen Anpassungen der Rahmenlehrpläne, da sie die langfristige Aktualität des Abkommens sicherstellt.