Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/25: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein · 5 Seiten
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8 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140
8.1 Ausgangslage
Seit der Zusammenlegung der WTO-Zollkontingente für Weiss- und Rotwein am 1. Januar 2001 wurde das Zollkontingent von 170 Millionen Litern nie vollständig ausgeschöpft. Die Verteilung des Kontingents unter den Importeuren erfolgt gemäss Artikel 22 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1). Die Kontingentsanteile werden in der Reihenfolge der Verzollungen zugeteilt, auch bekannt unter dem Namen «Windhund an der Grenze» («First come, first served») (vgl. Art. 45 Weinverordnung;
SR 916.140).
Von 2014 bis 2024 sank der Weinkonsum in der Schweiz von 266,4 auf 218,4 Millionen Liter (−18 %). Im selben Zeitraum schrumpfte der Konsum von Schweizer Wein um 21,1 Prozent von 98,1 auf
77,4 Millionen Liter. Im Jahr 2024 verzeichnete der Konsum von Schweizer Wein trotz des reichlichen Angebots an Schweizer Weinen aus der Vorjahresernte eine weitere signifikante Abnahme um
14,7 Millionen Liter gegenüber 2023 (−16 %). Traubenproduzentinnen und -produzenten erklärten sich bereit, einen Teil ihrer Ernte 2025 an die Kellereien zu liefern, obwohl sie wussten, dass diese dafür nur einen sehr tiefen Preis bezahlen können, nämlich den Preis für Trauben für die Herstellung von Tafelwein. Gewisse Kellereien informierten einige ihrer langjährigen Traubenlieferantinnen und -lieferanten bereits Anfang 2026 darüber, dass sie ihnen keine Ernte mehr abnehmen würden. Aufgrund des rückläufigen Konsums von ausländischen Weinen ging auch der Weinimport zurück. So beliefen sich die Einfuhren innerhalb des Zollkontingents 2025 noch auf rund 126 Millionen Liter, was einer Ausschöpfung von 74,3 Prozent entspricht. Das ist der tiefste Stand seit 2001.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat die Kantone, den Schweizer Bauernverband und die Organisationen der Weinwirtschaft am 18. August 2025 zu einem Runden Tisch eingeladen, um angesichts des rückläufigen Weinkonsums über die Herausforderungen für die Winzerinnen und Winzer sowie die Einkellerinnen und Einkellerer zu diskutieren. Anlässlich dieses Runden Tisches wurden mehrere Vorschläge eingereicht, unter anderem zur Änderung der Verteilung des Zollkontingents. In der Vergangenheit wurde in mehreren parlamentarischen Vorstössen, darunter in der Interpellation 18.3220 und der Motion 20.3411, die Verteilung des Zollkontingents nach Massgabe der Inlandleistung gefordert. In anderen Vorstössen, namentlich in der Interpella-
tion 25.4140, wurde eine Senkung des Zollkontingents vorgeschlagen.
Eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW), die mit der Vertiefung der an diesem Runden Tisch vorgebrachten Vorschläge beauftragt ist, hat mehrere Optionen im Zusammenhang mit den Einfuhrregelungen geprüft. Die Stellungnahmen der Branchenorganisationen haben gezeigt, dass hinsichtlich der Definition der Inlandleistung Uneinigkeit besteht. Beim vorliegenden Antrag fiel die Wahl auf die Basisvariante der Inlandleistung, da sie am einfachsten umzusetzen und zu kontrollieren ist und sie ferner den Anforderungen des internationalen Rechts Rechnung trägt. Die Organisation, die den Weinhandel vertritt, ist der Auffassung, dass eine Änderung der Verteilmethode in Anbetracht der Erwartungen des Marktes und des allgemein rückläufigen Konsums weder einen Nutzen noch einen Mehrwert bringen würde.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Es wird beantragt, dass das im Rahmen der WTO gewährte Zollkontingent nach Massgabe der Inlandleistung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b LwG) anstatt wie bisher entsprechend der Reihenfolge der Veranlagung (Art. 22 Abs. 2 Bst. e LwG) verteilt wird. Angesichts der nur teilweisen Ausschöpfung des Zollkontingents für Wein und der Definition der Inlandleistung ist das WBF der Ansicht, dass das Erfordernis einer Verteilung unter Wettbewerbsbedingungen bis zu einem gewissen Grad in ähnlicher Weise erfüllt wäre wie bei der Einfuhrregelung für rotes Fleisch (Art. 48 LwG).