Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/25: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein · 5 Seiten
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oder des Übereinkommens über Einfuhrlizenzen, ist daher mit Fragen oder sogar Kritik hinsichtlich der Verteilmethode zu rechnen. Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ist für den Weisswein Retsina im Rahmen der jährlichen Limite von 500 Hektolitern ein Zollsatz von null festgelegt. Die vorgeschlagene Methode zur Verteilung des WTO-Zollkontingents für Wein hat keine Änderung dieser Menge und der Zollbefreiung zur Folge. Der Antrag ist vereinbar mit Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401).
8.6 Inkrafttreten
Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungen per 1. Januar 2027 in Kraft treten, damit dem BLW die für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile erforderlichen Angaben unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 1 übermittelt werden können. Die im betreffenden Absatz enthaltenen Bestimmungen zur Zuteilung der Zollkontingentsanteile sollen am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
8.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 177 LwG bildet die rechtliche Grundlage für die Verteilung der Zollkontingente.