Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/25: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein · 5 Seiten
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8.4.2 Kantone
Die meisten Kantone weisen auf dem Kellerblatt (vgl. Art. 30a) die Mengen an zugekauften Trauben, an Trauben aus eigener Produktion und an für Dritte verarbeiteten Trauben (bei denen es sich somit nicht um eigene Trauben der Einkellerinnen und Einkellerer handelt) bereits separat aus. Dank dieser Informationen haben die Einkellerinnen und Einkellerer direkt Zugriff auf die von ihnen zur Meldung der Menge zugekaufter und gekelterter Trauben benötigten Daten. Das Kellerblatt gewisser Kantone ist aber nicht in dieser Form strukturiert. In diesen Fällen wäre als Hilfe für die Einkellerinnen und Einkellerer eine Anpassung des Kellerblatts sinnvoll. Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.
8.4.3 Volkswirtschaft
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verteilmethode wird der Kreis der Anteilsberechtigten am Zollkontingent neu definiert. Im Jahr 2025 wurden 3778 Generaleinfuhrbewilligungen (GEB) für Wein erteilt und rund 2100 Personen gemäss Artikel 1 Absatz 3 AEV wickelten Einfuhren innerhalb des Zollkontingents ab. Diese Zollkontingentsanteile werden in Zukunft ausschliesslich Einkellerinnen und Einkellerern von Schweizer Weinen zugeteilt, deren Marktposition je nach Zukauf und Kelterung von inländischen Trauben gestärkt wird.
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass das Erfordernis der Inlandleistung – obwohl es kurzfristig zur Stabilisierung des Absatzes von Schweizer Wein beitragen kann – auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Für die Konsumentinnen und Konsumenten kann dies Preissteigerungen zur Folge haben, während ausländische Lieferanten und neue Marktteilnehmende unter Umständen benachteiligt werden. Im Vergleich dazu ist das Prinzip «First come, first served» als Verteilmechanismus eindeutig neutraler. Auch im Hinblick auf die langfristige Marktausrichtung der Strukturen und die Innovation bietet die aktuell geltende Verteilmethode Vorteile, da sie einen maximalen Wettbewerbsdruck gewährleistet.
Den berechtigten Einkellerinnen und Einkellerer ermöglichen die Anteile eine bessere Koordination ihrer Geschäftsbeziehungen mit den Grossverteilern und anderen Anbietern von ausländischen Weinen, damit diese ein Sortiment zusammenstellen, in dem Schweizer Weine angemessen vertreten sind. Für die bestehenden Importeure sollte es möglich sein, entsprechend ihrer Verhandlungsposition Vereinbarungen über die Ausnützung von Kontingentsanteilen gemäss Artikel 14 AEV zu treffen, was Einfuhren ohne Zwischenhändler erlauben würde.
Es wird erwartet, dass eine höhere Regalverfügbarkeit von Schweizer Weinen zu einem Anstieg der Verkaufszahlen führen und dadurch den Umsatz im Zusammenhang mit der Traubenproduktion steigern wird.
8.4.4 Umwelt
Die beantragten Änderungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die WTO-Mitglieder können selbst wählen, welche Methode sie zur Verteilung von Zollkontingenten anwenden wollen. Sie müssen sich jedoch an die geltenden WTO-Regeln halten, insbesondere an diejenigen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT; SR 0.632.21), des Übereinkommens über die Landwirtschaft (Anhang des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
SR 0.632.20) und des Übereinkommens über Einfuhrlizenzen (SR 0.632.231.43). Die beantragte Änderung der Verteilmethode wird sich nicht auf die in den WTO-Verpflichtungen der Schweiz festgehaltenen Marktzugangsmöglichkeiten, darunter insbesondere auf den Umfang des Zollkontingents, auswirken. Das Zollkontingent von 170 Millionen Litern wird vollständig zugeteilt. Der Wegfall der Reihenfolge der Veranlagung zugunsten der Inlandleistung könnte angesichts der seit mehreren Jahren rückläufigen Einfuhren jedoch als Ursache für einen weiteren Rückgang der Importmenge angeführt werden. Mit Blick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Rahmen des GATT