Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/25: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 45
In Absatz 1 wird das Prinzip der Verteilung des WTO-Zollkontingents für Wein nach Massgabe der Inlandleistung eingeführt.
In Absatz 2 wird die Inlandleistung definiert. Sie entspricht dem Ankauf und Keltern der Menge an für die Weinbereitung bestimmten Trauben während einer Referenzperiode. Diese Menge umfasst alle Trauben, unabhängig davon, ob damit AOC-, Land- oder Tafelweine hergestellt werden sollen. Darunter fallen auch die Traubenmengen, die gemäss Traubenpass für die Weinbereitung bestimmt sind, aber zu Traubensaft verarbeitet werden. Das Kellerblatt gemäss Artikel 30a enthält für jede Einkellerin und jeden Einkellerer die Erntemengen mindestens pro Weinklasse, Rebsorte und Gemeinde. Es dient als Grundlage für die Meldung der Leistung an das BLW. Einige Kantone haben das Kellerblatt so strukturiert, dass die aus eigener Produktion stammenden Mengen, der Zukauf von Trauben und die Verarbeitung für Dritte im Rahmen der Lohnkelterung separat ausgewiesen werden. Die Einkellerinnen und Einkellerer aus diesen Kantonen können die Traubenmenge aus Zukauf einfach in die Meldung der Leistung übertragen. Durch den Zukauf und das Keltern von Trauben wird gewährleistet, dass einerseits die Übernahme direkt beim Landwirtschaftsbetrieb erfolgt und andererseits die Trauben nur einmal Gegenstand einer Inlandleistung sind. Diese Bestimmungen entsprechen der Regelung in Artikel 21 Absätze 2 und 4 der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01).
In Absatz 3 ist die Referenzperiode festgelegt, die für den Zukauf und das Keltern der Menge an für die Weinbereitung bestimmten Trauben gilt. Die Kontingentsperiode läuft jedes Jahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Zollkontingentsanteile sind den Berechtigten drei Monate vor Ablauf des Jahres, das der Kontingentsperiode vorausgeht, zuzuteilen. Die in den Kellerblättern erfassten Traubenmengen werden jedoch erst zu Beginn des auf die Weinlese folgenden Jahres von den Kantonen bestätigt. Somit gilt als Referenzperiode das Kalenderjahr, das dem Jahr vor der betreffenden Kontingentsperiode vorausgeht.
Die Absätze 4 und 5 sind identisch mit den Absätzen 2 respektive 3 des geltenden Artikels 45.
Artikel 45a
Die Frist, innerhalb der Berechtigte ein Gesuch für Kontingentsanteile stellen können, ist auf den letzten Werktag im April vor Beginn der Kontingentsperiode festgesetzt. Diese Frist trägt der Erhebung der für die Meldung der Inlandleistung erforderlichen Daten, der Kontrollen dieser Daten und der Aufgaben für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile Rechnung. Die Berechtigten melden ihre jeweilige Leistung gemäss Artikel 3 AEV über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Im Hinblick auf die Verteilmethode nach Massgabe der Inlandproduktion muss ein Verfahren zur Meldung der Leistung, zur Kontrolle und zur Zuteilung von Kontingentsanteilen eingeführt werden. Im Jahr 2024 waren 1524 Einkellerinnen und Einkellerer für die Weinlesekontrolle gemeldet. Rund
1000 Einkellerinnen und Einkellerer kaufen jedoch so gut wie keine Trauben für die Kelterung zu; sie keltern einen Teil der oder alle Trauben, die sie selbst produzieren. Einkellerinnen und Einkellerer, die Trauben zukaufen, werden ihre Leistung ausschliesslich über die Anwendung «eKontingente» melden können. Diese Anwendung soll angepasst werden. Es ist mit Investitionskosten von 500 000 Franken und Betriebskosten in Höhe von jährlich 100 000 Franken zu rechnen. Der personelle Mehraufwand wird auf ein Vollzeitäquivalent (FTE) geschätzt, wovon 60 Prozent auf die Umsetzung und 40 Prozent auf die Kontrollen entfallen.