Erläuternder Bericht zur V über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 4 Seiten
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• Zweistoffanlagen, welche aufgrund betrieblicher oder technischer Möglichkeiten nicht um-
schalten können, wurden bisher von der Um- und Abschaltpflicht ausgenommen. Künftig soll es keine Ausnahmen für Zweistoffanlagen mehr geben. Dadurch sollen die Einsatz- bereitschaft und das Umschaltpotenzial erhöht werden. Diese Anpassung führt auch zu mehr Klarheit für Zweistoffanlagenbetreiber.
• Es gibt zukünftig keinen Artikel in der Verordnung mehr, der die Aufhebung und Ein-
schränkungen bestehender Verpflichtungen festhält, falls diese der Verordnung wider- sprechen. Der Artikel wird nicht benötigt, da es dafür bereits privatrechtliche Lösungen gibt, die diesen Fall regeln. (z.B. Art. 20 Obligationenrecht)3.
• Gasnetzbetreiber müssen das Umschaltpotenzial in ihrem Netzgebiet nicht mehr melden.
Durch die Entwicklung des Erdgasmonitorings des Bundesamtes für wirtschaftliche Lan- desversorgung (BWL) verfügt die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) über diese In- formation und ist nicht mehr auf die Meldung der Netzbetreiber angewiesen.
• Die Überwachung der Massnahme geht vom Fachbereich Energie der WL zu der in der
Zwischenzeit geschaffenen Kriseninterventionsorganisation (KIO) des Verbandes der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) über. Der Entscheid, ob Strafanzeige erstattet wird, bleibt beim Fachbereich Energie.
• Da die Überwachung der Massnahme nun bei der KIO liegt, ist die Auskunftspflicht ge-
genüber dem Fachbereich nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wird sie gestrichen.
• Neu sind Gasnetzbetreiber verpflichtet, den Zweistoffanlagenbetreibern in ihrem Netzge-
biet für technische Auskünfte (z.B. Standort des Zählers) zur Verfügung zu stehen. Da- durch soll den Zweistoffanlagenbetreibern die Umsetzung der Massnahme erleichtert wer- den.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Ab dem Inkrafttretungszeitpunkt dürfen Zweistoffanlagen kein leitungsgebundenes Gas mehr verbrauchen. Ob sie dies tun, indem sie ihre Anlagen abschalten oder auf alternative Brenn- stoffe umsteigen, ist den Betreiberinnen und Betreiber überlassen.
Es gibt keine Ausnahmen bei ungenügendem Nachschub von Brennstoff. Betreibern von Zwei- stoffanlagen wird daher empfohlen, frühzeitig den Nachschub von Brennstoff zu regeln.
Artikel 2
Die Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, die Betreiberinnen und Betreiber der Zweistoffanlagen in ihrem Netzgebiet möglichst schnell über die Um- oder Abschaltpflicht zu informieren. Zudem stehen sie den Betreiberinnen und Betreibern der Zweistoffanlagen bei Bedarf für technische Auskünfte und Informationen unentgeltlich u.a. in Bezug auf den Standort des Zählers oder bei Fernauslesungen des Zählerstandes in ihrem Netzgebiet zur Verfügung. Für Hausinstallatio- nen sind die Gasnetzbetreiber nicht verantwortlich.
3 Artikel 20, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) von 30. März 1911, SR 220